Der Audi Abgasskandal

Die Audi AG muss im Abgasskandal einen Audi A6 3,0 TDI mit der Abgasnorm Euro 5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Das hat das Landgericht München II mit Urteil vom 26. März 2021 entschieden (Az.: 9 O 1787/20).

„Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Mein Mandant hat daher Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, der das Urteil erstritten hat.

Rückrufe durch das KBA

In dem Audi A6 Allroad des Klägers ist ein 3-Liter-V6-Diesemotor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Als er das Fahrzeug im März 2019 als Gebrauchtwagen von privat kaufte, lag noch kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für das Modell vor. Das änderte sich jedoch schnell. Sowohl im Oktober 2019 ordnete das KBA einen verpflichtenden Rückruf an (Referenz-Nr.: 9423) als auch im Februar 2020 (Referenz-Nr. 9387). Der Rückruf erfolgte, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystem entfernt wird.

Der Kläger ließ das Software-Update jedoch nicht aufspielen und machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Klage erfolgreich

Die Klage hatte Erfolg. Die Audi AG habe das Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten in den Verkehr gebracht. Dabei habe sie die Manipulationen verschwiegen und vorgespiegelt, dass der Pkw die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, führte das LG München aus.

Die installierte Motorsteuerungssoftware sei als Abschalteirichtung zu sehen. Sie führe dazu, dass ausschließlich auf dem Prüfstand der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird, während er im Straßenverkehr höher ist. Auch das KBA habe festgestellt, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und deshalb die Rückrufe angeordnet, so das Gericht. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung müsse als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet werden, betonte das LG München.

Audi trägt „inhaltsleere Floskel“ vor

Die Audi AG habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch nicht widerlegt und keine konkreteren Angaben zur Arbeitsweise der Motorsteuerung und den Hintergrund des Rückrufs gemacht. Sie habe zum Rückruf des KBA nur vorgetragen, dass Bestandteile der Software geändert werden sollen, um einen „breiten Abwendungsbereich im Straßenverkehr zu gewährleisten“. Dies sei nicht hinreichend substantiiert und eine „inhaltsleere Floskel“, machte das Gericht deutlich.

Der Kläger sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er von der Audi AG die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Der Kläger hatte den A6 zu einem Preis von 32.000 Euro gekauft und ist ca. 29.700 Kilometer mit ihm gefahren. Nach Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.200 Euro erhält er noch 26.800 Euro.

Schadenersatzansprüche gegen Audi

„Audi hat die großvolumigeren Dieselmotoren mit 3 Litern und mehr Hubraum entwickelt und hergestellt. Auch bei Fahrzeugen mit diesen Motoren bestehen gute Chancen, Schadenersatz gegen Audi durchzusetzen, wie inzwischen zahlreiche Urteile zeigen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

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