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Die Insolvenzen bei der Unternehmensgruppe Deutsche Lichtmiete setzen sich fort. Nun hat auch die Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft mbH Insolvenz angemeldet. Das Amtsgericht Oldenburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 12. Januar 2022 eröffnet (Az.: 33 IN 1/22).

Zwei Tage zuvor hatte das Amtsgericht Oldenburg wenig überraschend auch die vorläufigen Insolvenzverfahren über die drei Direkt-Investitionsgesellschaften eröffnet, nachdem diese bereits angekündigt hatten, dass ihnen die Zahlungsunfähigkeit droht. Betroffen sind:
• Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 63 IN 2/22)
• Deutsche Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 60 IN 1/22)
• Deutsche Lichtmiete 3. Direktinvestitionsgesellschaft mbH (Az.: 65 IN 1/22)

Die Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft hat die EnergieEffizienzAnleihe 2022 (ISIN DE000A2G9JL5) mit einem Volumen von 10 Millionen Euro emittiert. Bei einer Laufzeit von 5 Jahren betrug der jährliche Zinskupon 5,75 Prozent. Die Zinszahlungen sind jeweils zum 10. Januar fällig, die Rückzahlung der Anleihe sollte Anfang 2023 erfolgen. Für die Anleger der Anleihe ist es nun jedoch ganz anders gekommen. Ihnen drohen nach der Insolvenz massive finanzielle Verluste.

Das gilt auch für die Anleger der drei anderen Anleihen, die von der inzwischen ebenfalls insolventen Deutsche Lichtmiete AG begeben wurden und auch für die Anleger der Direktinvestments. Sobald die Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. „Die Direktinvestoren müssen zudem prüfen, ob sie tatsächlich Eigentum an den Beleuchtungssystemen erworben haben und Aussonderungsansprüche geltend machen können oder ob alles in die Insolvenzmasse fließt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Auch im Insolvenzverfahren müssen die Anleger weiter mit finanziellen Verlusten rechnen. Wie hoch eine mögliche Insolvenzquote ausfallen wird, lässt sich derzeit noch nicht sagen. Sie dürfte jedoch kaum ausreichen, um die Forderungen der Anleger vollauf zu befriedigen. Um finanzielle Verluste abzuwenden, können Anleger auch prüfen, ob sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen können. Als Anspruchsgegner kommen neben den Unternehmensverantwortlichen auch die Wirtschaftsprüfer oder die Anlageberater bzw. -vermittler in Betracht.

Letztere hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären und die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. „Haben die Anlageberater bzw. Anlagevermittler ihre Pflichten verletzt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Rechtsanwalt Dr. Gasser berät Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

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