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Schlechte Nachrichten für die Anleger der Gesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II und III. Die Gesellschaften gaben bekannt, dass Forderungen in Millionenhöhe ausfallen werden. Das wirkt sich wiederum negativ auf die Insolvenzmasse und die Insolvenzquote für die Gläubiger aus.

Die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG hat in einer Ad-hoc-Meldung bekannt gemacht, dass ihre Forderungen in Höhe von ca. 14 Millionen Euro gegenüber anderen Gesellschaften voraussichtlich nicht in voller Höhe werthaltig sind.

Konkret geht es um Forderungen gegenüber der Green City Energy Windpark Projektentwicklungs GmbH & Co. KG in Höhe von ca. 5,5 Mio. Euro sowie gegenüber der Green City Energy Service GmbH & Windpark Bayern 2014 KG in Höhe von ca. 8,4 Mio. Euro. Gegen letztere hat auch die Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Forderungen in Höhe von 13 Millionen Euro, die voraussichtlich nicht in voller Höhe werthaltig sind, wie die Gesellschaft ihrerseits mitteilte.

Das hat Auswirkungen auf die Insolvenzmasse der Gesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II und III und damit auch auf die zu erwartende Insolvenzquote der Anleger. „Die Anleger müssen nun mit noch höheren finanziellen Verlusten rechnen, weil die Insolvenzquote nicht ausreichen wird, um ihre Forderungen zu befriedigen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Beide Gesellschaften hatten festverzinsliche nachrangige Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen begeben. Nach dem Insolvenzantrag steht das Geld der Anleger im Feuer. Das gilt umso mehr aufgrund des vereinbarten Nachrangs. „Das kann dazu führen, dass die Anleger im Insolvenzverfahren vollkommen leer ausgehen. Daher sollte zunächst geprüft werden, ob der Nachrang überhaupt wirksam vereinbart wurde. Vielfach sind die entsprechenden Klauseln unwirksam“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser. Ist das der Fall, werden die Forderungen der Anleger gleichrangig behandelt.

Seit Ende Februar befinden sich die Green City Energy Kraftwerkspark II und III im vorläufigen Insolvenzverfahren. Sobald die Insolvenzverfahren regulär eröffnet sind, können die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die Insolvenzquote wird jedoch nicht ausreichen, die Forderungen der Gläubiger vollauf zu befriedigen.

Um drohende finanzielle Verluste aufzufangen, können die Anleger die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen prüfen. Forderungen können u.a. gegen die Anlageberater bzw. -vermittler entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben.

Rechtsanwalt Dr. Gasser berät die Anleger gerne zu ihren Möglichkeiten.

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