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Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat am 16. Juli 2020 den Rückruf für Mercedes-Dieselfahrzeuge der A-Klasse, B-Klasse, C-Klasse, E-Klasse und S-Klasse der Baujahre 2008 bis 2011 mit der Abgasnorm Euro 5 bekanntgegeben. Nach Angaben des KBA sind von dem Rückruf weltweit rund 113.000 Fahrzeuge betroffen, in Deutschland sind es mehr als 30.000.

Bei den betroffenen Fahrzeugen muss eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden. In die Werkstatt gerufen werden Mercedes-Diesel der A- und B-Klasse mit dem Motor des Typs OM 640 sowie Fahrzeuge der C-, E- und S-Klasse mit dem Motortyp OM 651. Der Rückruf findet unter dem Code 5497507 statt.

Überraschend kommt der Rückruf nicht. Schon vor einigen Wochen deutete sich an, dass Daimler weitere Mercedes-Diesel von der A-Klasse bis zur S-Klasse wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung zurückrufen muss.

Die betroffenen Fahrzeughalter werden angeschrieben und aufgefordert ihr Auto in die Werkstatt zu bringen, damit das Software-Update installiert werden kann. Welche Auswirkungen das Update auf Verschleiß, Leistung oder Verbrauch des Motors hat, ist ungewiss. Hinzu kommt der Wertverlust der Fahrzeuge. Da es sich um einen verpflichtenden Rückruf des KBA handelt, muss das Update allerdings aufgespielt werden, da dem Fahrzeug ansonsten der Entzug der Betriebserlaubnis droht.

„Die betroffenen Fahrzeughalter sind dieser Situation jedoch nicht hilflos ausgesetzt. Sie haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchzusetzen. Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Wochen und Monaten sehr verbraucherfreundlich entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Der BGH hatte schon Anfang 2019 klargestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt und der Kunde Anspruch auf Ersatz hat. Zudem hat auch die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston kürzlich deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im Realbetrieb zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig. Funktionen, die den Motor langfristig vor Verschleiß oder Versottung schützen sollen, zählen nicht zu den zulässigen Ausnahmen.

„Nach der Einschätzung der EuGH-Generalanwältin und dem Rückruf des KBA dürfte es Daimler schwerfallen die Gerichte davon zu überzeugen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Besondere Vorsicht ist bei freiwilligen Rückrufen oder beim Aufspielen von Software-Updates ohne Auftrag, teilweise auch in Verbindung mit einer 100 Euro-Gutschrift, geboten. Durch das Update können Beweise für eine unzulässige Abschalteinrichtung vernichtet werden. Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Betroffene sollten ein eigenmächtiges Aufspielen des Software-Updates durch die Werkstatt daher zumindest schriftlich festhalten, um ggf. später dazu entsprechend vortragen zu können.“

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