Gericht Hammer 3 1

Auch wenn inzwischen das Musterverfahren im Abgasskandal gegen VW eröffnet wurde, können geschädigte Autokäufer nach wie vor Schadensersatzansprüche im Wege einer Einzelklage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug erst 2016 und damit nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft wurde, wie ein bemerkenswertes Urteil des OLG Hamm vom 10.09.2019 zeigt (Az.: 13 U 149/18).

Das OLG Hamm entschied, dass die Käuferin eines vom Abgasskandal betroffenen VW Beetle Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. VW müsse den Pkw zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Zahlreiche Landgerichte und auch Oberlandesgerichte haben ähnlich entschieden und VW zum Schadensersatz verurteilt. Bemerkenswert am Urteil des OLG Hamm ist, dass die Klägerin den VW Beetle erst im November 2016 und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandal im September 2015 gekauft hatte. Dennoch könne die Kenntnis der Klägerin, dass auch der Beetle von den Abgasmanipulationen betroffen ist, nicht vorausgesetzt werden. Sie sei getäuscht worden und habe einen Kaufvertrag abgeschlossen, den sie bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht unterzeichnet hätte. Schon mit Abschluss des Kaufvertrags sei ihr ein Schaden entstanden, urteilte das OLG Hamm.

Die Klägerin hatte den VW Beetle Ende November 2016 bei einem VW-Vertragshändler gebraucht gekauft. Dabei wurde sie nicht darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Im Januar 2017 ließ sie das Software-Update aufspielen, Anfang 2018 machte sie Schadensersatzansprüche geltend. Nachdem das Landgericht Bochum die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte, hatte sie vor dem OLG Hamm Erfolg.

VW habe Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Käufer damit konkludent getäuscht. Ein Käufer könne davon ausgehen, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist und nicht der Verlust der Betriebserlaubnis droht, wenn kein Software-Update aufgespielt wird. Durch diese Täuschung habe die Klägerin einen Schaden erlitten, der bereits im Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags liege, so das OLG Hamm.

Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz – auch wenn sie das Fahrzeug erst im November 2016 gekauft hat. Denn die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei Abschluss des Kaufvertrags keine Kenntnis davon hatte, dass das von ihr erworbene Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist, führte das OLG Hamm weiter aus. Sie habe zwar eingeräumt, dass sie generell Kenntnis von dem Abgasskandal hatte, ihr aber nicht bewusst war, dass der von ihr erworbene VW Beetle ebenfalls betroffen ist.

Diese Kenntnis könne nicht durch die Berichterstattung über den Abgasskandal oder durch die Ad-hoc-Meldung, die VW am 22. September 2015 veröffentlicht hat, unterstellt werden. Die Ad-hoc-Meldung habe lediglich die Information enthalten, dass weltweit rund 11 Millionen Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 „auffällig“ sind. Es gebe keinen Hinweis, welche Fahrzeuge konkret betroffen sind und es könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein durchschnittlicher Kunde weiß, wie ein Autobauer einen Motor intern bezeichnet. Daher sei es dem Kunden kaum möglich gewesen, konkrete Rückschlüsse zu ziehen, welches Modell von den Abgasmanipulationen betroffen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, führte das OLG Hamm aus.

VW habe sittenwidrig gehandelt. Daran ändere auch die Ad-hoc-Mitteilung nichts. VW habe keine weiteren Schritte für eine wirkliche Aufklärung unternommen und es unterlassen, in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise darzustellen, welche Modelle aus welchem Baujahr vom Dieselskandal betroffen sind, so das OLG Hamm.

„Die Kenntnis des Kunden über die Abgasmanipulationen kann nicht unterstellt werden. Diese Kenntnis liegt erst mit dem Erhalt des Rückruf-Schreibens vor. Da die Kunden in der Regel erst im Laufe des Jahres 2016 über den Rückruf ihres Fahrzeugs informiert wurden, können vielfach auch dann noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug erst Ende 2015 oder 2016 erworben wurde“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Schadensersatzansprüche gegen VW können unabhängig vom Musterverfahren in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden, bevor sie verjähren.

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