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Endspurt für Schadenersatzklagen im VW-Abgasskandal: Wer sich an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt hat aber leer ausgegangen ist, kann noch bis Ende 2020 seine Schadenersatzansprüche individuell geltend machen.

Wann die Verjährung der Schadensersatzansprüche im VW Abgasskandal endgültig eintritt, wurde vom BGH bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Verbraucher, die sich zum Musterverfahren angemeldet haben und bis zur Rücknahme der Musterfeststellungsklage dabei waren, können ihre Forderungen aber noch bis Ende 2020 geltend machen.

Durch die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage wurde die Verjährung der Ansprüche noch für sechs Monate nach Beendigung des Verfahren gehemmt. Da das Musterverfahren am 30. April 2020 durch Klagerücknahme beendet wurde, wurde die Verjährung bis zum 30. Oktober 2020 gehemmt. „Hinzu kommen noch die restliche Verjährungsfrist von der Erhebung der Musterklage am 1. November 2018 bis Ende 2018, also noch einmal zwei Monate. Die Verjährungsfrist endet damit am 31. Dezember 2020. Bis dahin sollten die Schadenersatzansprüche durch eine Einzelklage geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Der Bundesgerichtshof hat den Weg für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal frei gemacht. Mit Urteil vom 25. Mai 2020 hat der BGH entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen schadenersatzpflichtig gemacht hat. „Die Aussichten auf Schadenersatz stehen daher in der Regel sehr gut. Daher sollte die Frist bis zum Jahresende genutzt werden“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Wer die Frist bis Ende 2020 verpasst, hat seine Schadenersatzansprüche damit noch nicht endgültig verloren. Denn nach § 852 BGB kann dann immer noch ein sog. Restschadenersatz geltend gemacht werden. Dieser Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren.

Das Thema Verjährung im Abgasskandal bezieht sich ausdrücklich auf Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189 und Geschädigte, die der Musterfeststellungsklage beigetreten sind. „Bei Fahrzeugen mit anderen Motoren oder Fahrzeugen anderer Hersteller ist die Verjährung individuell zu prüfen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Gasser klar.

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