Ansprüche geschädigter DEGAG-Anleger seit Herbst 2021 – Vermittler in der Haftung?
Viele Anleger haben seit Herbst 2021 über Vermittler in Produkte der „neuen“ DEGAG investiert – Emittentin: DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH. Häufig wurden dabei Aussagen zur angeblichen Stabilität und Immobiliennähe gemacht. Auf dieser Seite erläutere ich, wann und warum Vermittler haften und wie wir Ihre Schadensersatzansprüche zügig und zielgerichtet prüfen.
Auf den Punkt gebracht
1) Relevante Anlegergruppe
Alle, die ab Herbst 2021 über Vermittler in die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH investiert haben.
2) Worum es geht
Vermittlerhaftung wegen unrichtiger, unvollständiger oder verharmlosender Aussagen im Verkaufsgespräch oder in der Werbung.
3) Warum das haftungsrelevant ist
Die Anlage begründet nur schuldrechtliche Ansprüche – regelmäßig mit qualifiziertem Nachrang – gegen die Emittentin. Kein Immobilienerwerb, keine Beteiligung daran, keine dingliche Absicherung.
4) Ihr Ziel
Schadensersatz und Rückabwicklung, also so gestellt zu werden, als hätten Sie die Anlage nicht gezeichnet.
Häufige Vermittleraussagen – und was daran problematisch ist
Aussage aus Vertrieb/Werbung | Warum sie haftungsbegründend sein kann |
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„Hohe Stabilität dank Investitionen in klassische Mehrfamilienhäuser.“ | Es wurde keine Immobilie erworben. Die Zeichnung begründet nur einen (nachrangigen) Anspruch gegen die Emittentin. Ein Bezug zu Immobilien ändert nichts an der fehlenden dinglichen Absicherung. |
„Gut vermietbare Lagen“ / „Sichere Mieteinnahmen“ | Selbst wenn Objekte gut vermietet sind, trägt der Anleger Emittenten- und Nachrangrisiko. Die Einpreisung solcher Aussagen ohne deutliche Risikoaufklärung ist irreführend. |
„Seit 15 Jahren zuverlässige Ausschüttungen und Rückzahlungen“ | Die „alte“ DEGAG (ab 2009) ist mit der „neuen“ DEGAG (ab Ende 2021) nicht vergleichbar. Ein Übertragen vermeintlicher Historien ist unzulässig, wenn es die konkrete Anlageform verklärt. |
„Sie erwerben die Sicherheit einer Immobilie“ | Falsch. Der Anleger erwirbt keine Immobilie, keinen Anteil daran und seine Einlage ist nicht durch Immobilien abgesichert. Das ist bei der objektgerechten Aufklärung zwingend richtigzustellen. |
Vermittler müssen richtig, vollständig und verständlich aufklären. Werbliche Übertreibungen, die wesentliche Risiken verschleiern oder falsche Vergleichsmaßstäbe setzen, können eine Schadensersatzpflicht auslösen.
Rechtlicher Rahmen der Vermittlerhaftung
Pflichten im Überblick
- Objektgerechte Aufklärung über Struktur, Risiko und Nachrang.
- Keine Irreführung durch Immobilien-Narrativ oder unzutreffende Historienbehauptungen.
- Plausibilitätsprüfung der verwendeten Unterlagen, soweit eigene Kenntnisse behauptet oder zentrale Angaben hervorgehoben werden.
Ansprüche ergeben sich regelmäßig aus §§ 280, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo), ggf. Prospekthaftung im weiteren Sinn sowie deliktischen Anspruchsgrundlagen. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.
Mögliche Rechtsfolgen
- Rückabwicklung: Erstattung der Einlage abzüglich erhaltener Zahlungen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte.
- Zinsen und ggf. weitere Schäden.
- Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.
Wir prüfen zielgerichtet Vermittlerhaftung – unabhängig davon, wie sich die Emittentin wirtschaftlich entwickelt.
So gehen wir vor – Ihre nächsten Schritte
- Unterlagen zusammentragen: Zeichnungsschein/Beitritt, Produktunterlagen/Prospekt, Berater-/Gesprächsnotizen, E-Mails/Nachrichten, Zahlungsübersicht.
- Kurzfragebogen (wird Ihnen zugesandt) zu Beratungsgespräch, Aussagen und Risikohinweisen.
- Rechtliche Ersteinschätzung mit Chancen-/Risiko-Abwägung und Kostenhinweisen.
- Durchsetzung: außergerichtlich (Fristsetzung) und – falls erforderlich – gerichtlich.
Checkliste: Deutet Ihr Fall auf Vermittlerhaftung hin?
- Betroffene Anlage seit Herbst 2021 („neue“ DEGAG).
- Emittentin: DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH.
- Verkauf über Anlagevermittler.
- Aussagen zu Immobilien-Sicherheit oder gut vermietbaren Lagen.
- Verweis auf angeblich 15 Jahre verlässliche Ausschüttungen/Rückzahlungen.
- Risiken des qualifizierten Nachrangs nicht klar erläutert.
- Wesentliche Unterlagen erst spät oder gar nicht erhalten.
- Widersprüche zwischen Prospekt und Gespräch.
- Sie hätten ohne die Aussagen nicht gezeichnet.
FAQ – Häufige Fragen von DEGAG-Anlegern
Unterscheidet sich die „neue“ von der „alten“ DEGAG?
Ja. Aussagen, die Historien der „alten“ DEGAG (ab 2009) auf die „neue“ Produkt-/Emittentenstruktur (ab Ende 2021) übertragen, sind irreführend, wenn sie wesentliche Unterschiede verwischen.
Ist meine Einlage durch Immobilien abgesichert?
Nein. Sie erwerben keine Immobilie und keine Beteiligung daran; die Anlage ist nicht dinglich besichert. Es bestehen nur schuldrechtliche (nachrangige) Ansprüche gegen die Emittentin.
Gegen wen richten sich Ansprüche?
Im Fokus steht die Vermittlerhaftung wegen fehlerhafter Aufklärung. Ergänzend kommen – je nach Unterlagen – Prospekthaftung und weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht.
Welche Fristen gelten?
Regelmäßig 3 Jahre ab Jahresende des Kenntnisjahres. Es können absolute Höchstfristen greifen. Lassen Sie den Einzelfall prüfen, um Verjährung zu vermeiden.
Kostet mich die Prüfung etwas?
Ich biete eine kostenfreie Erstprüfung Ihrer Unterlagen an. Danach erhalten Sie eine transparente Kosten- und Vorgehensplanung.
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Hinweis/Disclaimer: Diese Seite ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Erfolgsaussichten hängen von den konkreten Umständen Ihres Einzelfalls ab. Es besteht keine Garantie für einen bestimmten Ausgang.