Gewährleistungsansprüche bei E-Autos
Für Gewährleistungsansprüche bei E-Autos gibt es eine vertragliche Anspruchsgrundlage: den Kaufvertrag.
Erfüllt das Elektrouto nicht die Erwartungen des Käufers, kann ein Sachmangel vorliegen. Der Käufer kann dann die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer durchsetzen. Bei E-Autos im Fokus: Softwaremängel und Reichweitenprobleme.
Reichweite ist das beherrschende Thema bei E-Autos. Wie weit kommt das Fahrzeug mit einer Batterieladung? Reichweitenprobleme bei E-Autos können einen Sachmangel darstellen, der Nachbesserungsansprüche des Käufers und ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag sowie Schadensersatzansprüche auszulösen vermag. Unzutreffende Prospektangaben über angebliche Reichweiten können einen Sachmangel begründen. Die Reichweitenangaben im Verkaufsprospekt waren für den Käufer regelmäßig die Grundlage für den Kauf und damit die Vertragsgrundlage. Mit den Falschangaben weicht das Fahrzeug negativ von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Das begründet einen Sachmangel, wenn die Abweichung erheblich ist. Ist die Nachbesserung, zum Beispiel durch ein Softwareupdate, nicht möglich oder wird der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, kann der Käufer das Fahrzeug das E-Auto zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Softwareprobleme als Sachmangel
Softwareprobleme können ebenfalls einen Sachmangel des E-Autos begründen und damit einen kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch auslösen. Der Käufer kann erwarten, dass beim Erwerb bestimmte Funktionen der Software auch unmittelbar verwendet werden können. Ist dies nicht der Fall, liegt ein kaufrechtlicher Sachmangel vor. Dem Käufer stehen dann ein Rücktrittsgrund und ein Schadensersatzanspruch zu. Er kann das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.
Wo verbleibt die staatliche Förderung beim Rücktritt?
Noch ungeklärt ist, wem beim Rücktritt vom Kaufvertrag die staatliche Förderung verbleibt. Der Verkäufer hat jedenfalls keinen Anspruch auf Herausgabe der staatlichen Förderung im Rahmen der Abwicklung des Rücktritts.
Rechtsanwalt Dr. Gasser, der bereits in den Dieselskandal-Fällen eine Vielzahl obsiegender Urteile erstritten hat, berät Sie gern bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ihrem E-Auto-Kauf. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen Erstberatung.
Schadenersatzansprüche bei E-Autos
E-Auto Schadenersatzansprüche bei schwächelnden Batterien
Der Abschied vom Verbrennungsmotor ist beschlossene Sache. Autohersteller und Verbraucher setzen verstärkt auf das Elektroauto. Die rasant steigenden Kosten für Benzin und Diesel dürften diese Entwicklung noch beschleunigen. Wichtiges
Kriterium beim Kauf eines E-Autos ist die Reichweite. Ausgerechnet hier zeigt sich, dass es die Autohersteller mit den Verbrauchsangaben nicht genau nehmen und die angegebenen Reichweiten nicht erreicht werden.
Probleme mit der Reichweite
Umweltschutz und steigende „Spritpreise“ sind für immer mehr Verbraucher gute Gründe auf ein E-Auto umzusteigen. Voraussetzung ist aber, dass die Reichweite passt. Das wissen auch die Autohersteller und machen die Reichweite ihrer
Fahrzeuge zum Verkaufsargument. Umso ärgerlicher ist es für die E-Autofahrer, wenn sie viel früher wieder an die Ladesäule müssen als angegeben.
Reichweitenverluste auch bei Tesla
Über Reichweitenverluste wird auch bei E-Autos von Tesla geklagt. Hier soll es nach dem Aufspielen von Software-Updates zum Rückgang der Reichweite gekommen sein, ohne dass die Kunden davon gewusst haben. Das Magazin Electrek berichtete 2019 über einen Kunden, dessen Tesla S85 innerhalb von wenigen Wochen mehr als zehn Prozent seiner Reichweite verloren hat. Dieser Verlust soll nach der Installation eines Software-Updates entstanden sein.
In Norwegen hat ein Gericht Tesla wegen Problemen bei der Reichweite 2021 zu Schadenersatz verurteilt. Nach einem Software-Update ist es zu den Reichweitenverlusten gekommen. Außerdem soll die Ladezeit zugenommen haben. Das Gericht sprach rund 30 Kunden Schadenersatz wegen der Akku-Drosselung zu – umgerechnet knapp 13.000 Euro.
Rechte der Kunden
Neben Tesla bieten längst auch alle anderen Autohersteller eine große Palette an E-Autos an. Wenn bei diesen Fahrzeugen Reichweite und Leistung der Batterie zu stark von den Herstellerangaben abweichen, können sich die Kunden dagegen wehren und Ansprüche auf Mangelbeseitigung, Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe des Fahrzeugs geltend machen.
Vorliegen eines Sachmangels
Entspricht die Reichweite des Akkus nicht den Herstellerangaben, kann ein Sachmangel vorliegen. Es muss zwar eine gewisse Toleranz und auch das Alter der Batterie berücksichtigt werden, zu unterschiedlich dürfen die tatsächlichen Verbrauchswerte von den Angaben des Herstellers aber nicht sein. Bei Verbrennungsmotoren liegt nach der Rechtsprechung des BGH ein erheblicher Sachmangel vor, wenn der angegebene Verbrauchswert um mehr als 10 Prozent überschritten wird (Beschluss vom 8. Mai 2007 – VIII ZR 19/05).
Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels. Innerhalb einer angemessenen Frist muss der Verkäufer den Mangel dann beseitigen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann ggf. auch der Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs bestehen.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Ist die Nachbesserung nicht möglich oder scheitert auch im zweiten Versuch oder der Verkäufer weigert sich die Reparatur durchzuführen, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Davon kann beim Reichweitenverlust eines E-Autos ausgegangen werden.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag hat zur Folge, dass der Kunde gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen kann.
Minderung des Kaufpreises
Durch den Sachmangel hat das Fahrzeug einen Wertverlust erlitten. Alternativ zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann dieser Minderwert geltend gemacht werden. So behält der Kunde das Auto und erhält einen Teil des Kaufpreises zurück.
Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler müssen innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Bei Neufahrzeugen beträgt die Frist zwei Jahre, bei Gebrauchtfahrzeugen ein Jahr. Wurde der Mangel im Rahmen der Gewährleistung behoben, läuft die Frist mit dem Zeitpunkt der Reparatur neu an.
Anwalt für E-Autos Dr. Ingo Gasser
E-Auto Softwaremängel & Reichweitenprobleme
Beim E-Auto können Reichweitenprobleme ebenso zu einem Sachmangel führen wie Softwaremängel. Betroffene Käufer können bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind geringer als in den Dieselskandal-Fällen, weil es auf ein Verschulden des Vertragspartners nicht ankommt.
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Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser bietet eine umfassende Rechtsberatung und die rechtssichere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Dr. Gasser hat bereits eine Vielzahl von Geschädigten im Dieselskandal erfolgreich vertreten:
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