Schadensersatz

Was ist Greenwashing?

Anlegertäuschung durch Greenwashing bezieht sich auf den Fall, dass ein Unternehmen versucht, Anleger durch eine irreführende Darstellung seiner Umweltfreundlichkeit oder Nachhaltigkeit zu täuschen, um sie dazu zu bringen, in das Unternehmen oder seine Produkte zu investieren.

Ein Beispiel für Anlegertäuschung wäre, wenn ein Unternehmen behauptet, es habe eine besonders umweltfreundliche Produktionsmethode oder eine nachhaltige Geschäftsstrategie, obwohl dies nicht der Fall ist. Durch diese falschen Behauptungen soll der Eindruck erweckt werden, dass das Unternehmen besonders attraktiv für Anleger ist, die Wert auf Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit legen.

Umweltaussagen von Unternehmen prüfen

Wenn Anleger aufgrund dieser falschen Behauptungen investieren, kann dies zu Verlusten führen, da das Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, die versprochenen Ziele zu erreichen oder weil sich das Unternehmen aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftspraktiken als weniger wertvoll herausstellt, als es dargestellt wurde.

Es ist daher wichtig, dass Anleger kritisch hinterfragen, welche Umweltaussagen von Unternehmen gemacht werden und welche Zertifizierungen oder Symbole auf Produkten verwendet werden, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich umweltfreundlich und nachhaltig sind. Anleger sollten auch darauf achten, welche anderen Faktoren für das Unternehmen relevant sind, wie z.B. seine Finanzkennzahlen und seine allgemeine Geschäftsstrategie.

Wurden die Anleger fehlerhaft beraten, können sie Schadensersatzanprüche geltend machen. Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser gibt Anlegern gerne eine ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

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Greenwashing als Kapitalanlagebetrug

Strafrechtliche Vorschrift § 264a StGB

Die strafrechtliche Vorschrift des § 264a StGB betrifft den Kapitalanlagebetrug. Bedeutung für den Anlegerschutz erlangt diese Vorschrift durch die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB. Danach haftet derjenige auf Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. § 264a StGB ist ein solches Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift bezweckt neben der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts den Schutz des einzelnen Kapitalanlegers in seiner Dispositionsfreiheit über sein Vermögen.

Falschangaben sind strafbar

Nach § 264a Abs. 1 StGB sind Falschangaben gegenüber einem größeren Personenkreis in Prospekten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten bzw. dem Erwerb oder der Erhöhung von Unternehmensanteilen strafbar. Die Angaben müssen für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung der Kapitalanlage erheblich sein. Maßgeblich ist, ob es sich um einen Umstand handelt, der nach der Art des Geschäfts geeignet ist, einen vollständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen.

In der Vergangenheit zählte die Rechtsprechung dazu lediglich wertende Umstände im weiteren Sinne. Diese Einschränkung ist aufgrund der Transformation des Kapitalanlagemarkts in Richtung Nachhaltigkeit überholt. Mit der EU-Taxonomie-VO verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, öffentliche und private Investitionen zur Erreichung der Pariser Klimaziele zu mobilisieren und das EU-Ziel der Klimaneutralität zu erreichen.

Europarechtliche Regulierung zum Greenwashing

Ein zentrales Anliegen der europarechtlichen Regulierung ist die Vermeidung von Greenwashing. Folge ist, dass zu den wertbildenden Faktoren im Sinne von § 264a StGB, bislang Sicherheit, Rendite und Verfügbarkeit die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage als weiterer entscheidungserheblicher Faktor hinzugetreten ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die Nachhaltigkeit für die Anlageentscheidung ausschlaggebend.

Nachhaltigkeit als Anlageziel

Deshalb müssen Anleger über die einschlägigen Informationen verfügen, die sie benötigen, um sich ein zutreffendes Bild darüber machen zu können, ob die Nachhaltigkeit als Anlageziel gegeben ist. Natürlich werden derartige Angaben nur erfasst, wenn sie sich wirtschaftlich auf den Vermögensstand auswirken. Angaben zu den Themen Environment, Social, Governance (ESG) werden ebenso wie gravierendes Greenwashing in Prospekten im weiteren Sinne beim Vertrieb von Kapitalanlagen von § 264a StGB erfasst, wenn sie ersichtlich für die Anlageentscheidung erheblich sind. Täter ist nicht nur der Emittent bzw. Prospektverantwortliche, sondern auch derjenige, der im Kapitalvertrieb tätig ist, sofern dieser bösgläubig ist.

Wann entsteht ein Schaden?

Ein Schaden besteht bereits dann, wenn der Anleger eine Anlageentscheidung getroffen hat, die er so nicht gewollt hat.


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Verdacht auf Greenwashing– DWS muss in den USA hohe Strafe zahlen


Im Zusammenhang mit Greenwashing-Vorwürfen zahlt die DWS in den USA eine Strafe in Höhe von 19 Millionen Dollar. Mit der Strafzahlung wird ein Schlussstrich unter die Ermittlungen der US-Finanzaufsicht gezogen. In Deutschland ist das Thema für die Fondstocher der Deutschen Bank noch nicht vom Tisch, hier dauern die Ermittlungen wegen des Verdachts noch an.

Ökologie und Nachhaltigkeit sind für viele Anleger wichtige Kriterien bei ihrer Anlageentscheidung. Die DWS sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, die ESG-Angaben bei ihren Nachhaltigkeitsfonds geschönt zu haben. Die Vorwürfe kommen von der ehemaligen Nachhaltigkeitschefin der DWS, Desiree Fixler. Das Kürzel ESG steht für Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung). Diese ESG-Kriterien habe die DWS positiver dargestellt als es tatsächlich der Fall war.


Irreführende Aussagen zur Umsetzung von ESG-Faktoren

Auch die US-Finanzaufsicht SEC hat wegen des Verdachts auf Greenwashing die Werbeaussagen und die Einhaltung der globalen ESG-Richtline bei der DWS untersucht. Am Ende der rund zweijährigen Ermittlungen stand das Ergebnis, dass die DWS die Nachhaltigkeitsaspekte übertrieben positiv dargestellt habe und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 19 Millionen Dollar. Laut der SEC habe die DWS bestimmte Vorschriften ihrer globalen Nachhaltigkeitsrichtlinie zwischen August 2018 und bis weit ins Jahr 2021 nicht angemessen umgesetzt, berichtet das Handelsblatt. So habe die DWS „erheblich irreführende Aussagen“ über ihre Kontrolle zur Umsetzung von ESG-Faktoren gemacht.

Die DWS betonte ihrerseits, dass die US-Finanzaufsicht keine falschen Angaben in den Finanzveröffentlichungen oder den Fondsprospekten festgestellt habe.


Ermittlungen in Deutschland laufen noch

Während die Ermittlungen wegen Greenwashing in den USA abgeschlossen sind, laufen sie in Deutschland weiter. Hier hatte es im Mai 2022 eine Razzia bei der DWS gegeben. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt wegen des Anfangsverdachts des Kapitalanlagebetrugs.

Nachhaltigkeitsfaktoren sind längst auch ein Thema in der Anlageberatung geworden. „Bankberater und auch freie Anlageberater müssen die Nachhaltigkeitspräferenzen der potenziellen Anleger ermitteln und diese bei den Vorschlägen für eine geeignete Kapitalanlage berücksichtigen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Ebenso dürfen auch die Angaben zu den ESG-Kriterien in den Fondsprospekten nicht übertrieben positiv sein. Sie müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Schon irreführende Prospektangaben können zu Schadenersatzansprüche der Anleger führen. Das gilt auch, wenn die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß verlaufen ist.“


Rechtsanwalt Dr. Gasser berät Anleger gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.


Erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser ist seit über 10 Jahren im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Er ist seit vielen Jahren Mitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ des Deutschen Anwaltsvereins und auf den Gebieten des Anlegerschutzes und des Kapitalanlagerechts bundesweit erfolgreich tätig.

Dr. Ingo Gasser im Portrait