Durch Widerruf gezahlte Maklerprovision zurückholen 



Gezahlte Maklerprovision zurückverlangen: Ihr Recht auf Widerruf

Sie haben eine Maklerprovision gezahlt und möchten diese zurückholen? Unter bestimmten Voraussetzungen ist das rechtsicher möglich, nämlich wenn der Maklervertrag widerrufen werden kann. Ein Widerrufsrecht steht Ihnen als Verbraucher gemäß § 312g Abs. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen zu. Im Regelfall beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsabschluss. Doch es gibt Ausnahmen.

Fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung

Ist die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag unwirksam oder fehlt sie komplett, verlängert sich die Frist für den Widerruf auf ein Jahr und 14 Tage. Innerhalb dieser erweiterten Frist können Sie den Maklervertrag widerrufen und die komplette Provision zurückfordern. Bitte beachten Sie, dass der vermittelte Kaufvertrag über die Immobilie trotzdem wirksam bleibt.

Voraussetzung: Fernabsatzgeschäft

Damit das Widerrufsrecht greift, muss der Maklervertrag als Fernabsatzgeschäft geschlossen worden sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie den Vertrag durch Anklicken eines Links im Internet abgeschlossen haben. Auch eine Beauftragung per E-Mail, Telefon, Fax oder Brief kann als Fernabsatzvertrag gelten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs wurde festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag einer Tochterfirma einer Sparkasse fehlerhaft war. Dadurch bleibt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen. Rechtsanwalt Dr. Gasser erläutert ausführlich, was Fernabsatzverträge sind und welche Widerrufsfrist bei einem Maklervertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung gilt. Darüber hinaus wird erklärt, warum die Widerrufsbelehrung der Sparkassen-Immo den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Beachten Sie jedoch, dass die Zeit drängt! Wenn Sie den Maklervertrag widerrufen und die Provision zurückverlangen oder erst gar nicht zahlen möchten, sollten Sie schnell handeln.

Widerruflicher Anspruch auf Maklerprovision bei unzutreffender Widerrufsbelehrung

Gemäß den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs I ZR134/18, I ZR 30/15 und I ZR 68/15 steht Ihnen als Verbraucher das Recht zu, den Maklervertrag zu widerrufen und die gezahlte Provision zurückzufordern, wenn der Makler es versäumt hat, Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht zu belehren oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Bei einem Maklervertrag als Fernabsatzgeschäft besteht ein widerruflicher Anspruch auf die Maklerprovision, sofern keine (zutreffende) Widerrufsbelehrung vorliegt.

Was sind Fernabsatzverträge?

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungsystems erfolgt (§ 312c Abs. 1 BGB). Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören Briefe, Telefonanrufe und E-Mails (§ 312c Abs. 2 BGB).


Maklerprovsion nach BGH-Urteil zurückholen


Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2022 (I ZR 28/22) zugrunde. Der Kläger hatte den Maklervertrag – Fernabsatzgeschäft – widerrufen und wollte seine Provision zurückverlangen. Der Vertrag war bereits über das Internet zustandegekommen. Deshalb handelte es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Es war eine Immobilienvermittlung durch eine Tochterfirma einer Sparkasse. Sparkassen vermitteln Immobilien häufig über eine Tochterfirma. In Bayern heißt diese Immobilien-Verwaltungs GmbH oder Sparkassen-Immo. In anderen Bundesländern sind abweichende Bezeichnungen üblich. Der BGH hat in der angegebenen Entscheidung entschieden, dass die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag der Sparkassen-Immo fehlerhaft ist. Der Verbraucher kann die Maklerprovision zurückverlangen.


Welche Widerrufsfrist gilt bei einem Maklervertrag, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist?

Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträge nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB liegt die Informationspflichten des Unternehmers fest, wenn dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren.

Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EG BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen ( Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB).

Genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen nicht, so kann der Verbraucher den Maklervertrag binnen 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen.

Folge des wirksamen Widerrufs ist, dass der Verbraucher die Provision zurückverlangen kann. Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser setzt den Widerruf für Sie erfolgreich durch.


Ein Rechtsanwalt überprüft den Vertrag der Maklerprovision

Warum erfüllt die Widerrufsbelehrung der Sparkassen-Immo die gesetzlichen Anforderungen nicht?

Die Widerrufsbelehrung der Sparkassen-Immo erfüllt die gesetzlichen Anforderungen deswegen nicht, weil sie den Verbraucher nicht in der gebotenen Klarheit über den Adressaten des Widerrufs informiert.

So heißt es in der Widerrufsbelehrung zunächst:

„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (die Sparkassen-I.-V-GmbH, [Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse]) mittels einer eindeutigen Erklärung … über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“

Mit der auf die Sparkassen-Immo bezogenen Formulierung „müssen Sie uns“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam nur dadurch ausüben kann, dass die Widerrufserklärung über einen der aufgeführten Kontaktkanäle der Sparkassen-Immo zugeht. Im folgenden Absatz wird dagegen unter der Überschrift „den Widerruf richten Sie bitte an:“ nicht nur die Sparkassen-Immo, sondern auch die Sparkasse selbst mit den entsprechenden Kontaktdaten aufgeführt.

Durch die Angabe von zwei möglichen Adressaten könnten die Verbraucher nach Auffassung des BGH zu dem irrigen Schluss geführt werden, auch die Sparkasse sei Vertragspartner und somit komme es für den Fristbeginn auf den Vertragsschluss mit der Sparkasse an. In jedem Fall ist die Belehrung widersprüchlich und damit insgesamt unklar. Für den Verbraucher ist nicht eindeutig erkennbar, ob für die Einhaltung der Widerrufsfrist der Zugang des Widerrufs nur bei der Sparkassen-Immo oder der Zugang auch bei der Sparkasse selbst maßgeblich ist.

Nach dem Urteil des BGH sind somit zahlreiche Maklerverträge der Sparkassen-Immo noch widerrufbar, wenn der Vertragsschluss noch nicht länger als ein Jahr und 14 Tage zurückliegt und der Vertragsschluss ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln erfolgte.

Rechtsanwalt Dr. Gasser ist seit annähernd 10 Jahren auf den Widerruf von Immobiliar-Verträgen spezialisiert und steht Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktdaten finden Sie hier.

Rückzahlung Maklerprovision Anspruchsgrundlage

Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs des Maklervertrages sind in § 357 BGB geregelt. Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Das regelt das Schicksal der Provision. Der Verbraucher erhält somit die gezahlte Maklerprovision zurück.

Maklerprovision umgehen

Der Widerruf des Maklervertrages ist ab Vertragsschluss jederzeit möglich. Durch den wirksamen Widerruf entfällt der Anspruch des Maklers auf die Provision. Auf diese Weise lässt sich die Provision vermeiden.

Wann entfällt die Provision?

Der Widerruf des Maklervertrages nach den Regeln des Fernabsatzgeschäftes ist für den Verbraucher der sicherste Weg, um eine Maklerprovision zu Fall zu bringen bzw. zurückzufordern. Sollte dieser Weg nicht zur Verfügung stehen, gibt es weitere denkbare Gründe, weshalb im Einzelfall eine Provision nicht verdient ist. Hierzu existiert eine ausgefeilte Rechtsprechung zum Recht des Maklervertrages.

Aus Sicht des Verkäufers

Die vorstehenden Ausführungen sind bezogen auf den Fall, dass der Käufer den Maklervertrag abschließt, und zwar als Fernabsatzvertrag, wie oben beschrieben. Aus Sicht des Verkäufers ändert sich durch den wirksamen Widerruf des Maklervertrages durch den Käufer nichts. Ebenso bleibt der Finanzierungsvertrag durch den wirksamen Widerruf des Maklervertrages unberührt.


Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Dr. Ingo Gasser vertritt seit 1992 bundesweit private Mandanten und mittelständische Unternehmen in allen Rechtsbereichen des Zivil– und Arbeitsrechts. Spezialisiert auf das Bank- und Kapitalmarktrecht und das Schadensersatzrecht wurde tausenden Mandanten erfolgreich zu ihrem Recht verholfen. Kompetente und persönliche Beratung einschließlich sorgfältiger Ermittlung der Tatsachengrundlage sind die Basis des Erfolgs.

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