Abfindung optimal verhandeln –
Häufig erreichen wir Ihre Ziele im Arbeitsrecht, ohne vor Gericht zu gehen zu müssen. Deshalb und wegen der kurzen Frist für die Kündigungsschutzklage: bei Erhalt der Kündigung sofort zum Anwalt.
Spezialisiert im Kündigungsschutzrecht
Rechtsanwalt Dr. Gasser ist seit 17 Jahren im Kündigungsschutzrecht spezialisiert. Als versierter Verhandlungspartner im Arbeitsrecht wird er häufig bereits bei drohender Trennung konsultiert.
Kündigungsschutzrecht
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Effektiver KÜndigungsschutz
Arbeitsrecht Kündigungsschutz
Arbeitsrecht – Soforthilfe vom Anwalt – RA Dr. Ingo Gasser, Kiel
Sie haben als Arbeitnehmer eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten und wissen nicht, wie Sie sich verhalten müssen ? Sie möchten sich erfolgreich gegen eine betriebsbedingte, eine verhaltensbedingte oder eine personenbedingte Kündigung wehren ? Unbefristeter Arbeitsvertrag ordentliche Kündigung? Fristlose Kündigung ohne Grund ?
Nach Zugang der Kündigung des Arbeitgebers müssen Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Ansonsten verfällt der Kündigungsschutz. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, eine Abfindung zu erhalten.
Arbeitsrecht Kündigung Abfindung: Sie möchten wissen, ob Ihnen eine Abfindung zusteht ? Was beinhaltet der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die Abfindung ist regelmäßig das Ergebnis einer Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Folge einer wirksamen Kündigung ist, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert. Deshalb kompensiert die Abfindung einen künftigen Verdienstausfall. Die Bemessung der Angemessenheit richtet sich natürlich nach dem Einzelfall.
Abfindung berechnen
Für die Abfindung gibt es eine Faustregel: für einen Vergleich wird von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung ausgegangen.
Eine Beispielsrechnung soll dies verdeutlichen: hatte der Arbeitnehmer zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 3.600,- € und ihm wird nach 6 Jahren Beschäftigung von seinem Arbeitgeber gekündigt, sieht die Rechnung wie folgt aus:
3.600,- € brutto x 0,5 x 6 Jahre Betriebszugehörigkeit = 10.800 € Abfindung
Diese Regelabfindung muss der Arbeitnehmer kennen, wenn er in die Verhandlung geht.
Abfindung steuerprivilegiert vereinnahmen
Die Abfindung kann durchaus üppig sein. Das hängt vom Gehalt und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und möglicherweise auch noch von anderen Umständen ab. Bei einer hohen Abfindung stellt sich natürlich die Frage der steuerlich optimalen Gestaltung. Betroffene können hier mehrere tausend Euro Steuern sparen.
Ist die sogenannte Fünftelregelung anwendbar, bedeutet dies, dass der Steuersatz für das 1. Fünftel der Abfindung für die gesamte Abfindung gilt. Beispiel: ein Arbeitnehmer hat in dem Jahr der Abfindungszahlung oder die Abfindung lediglich 20.000 € zu versteuern, beispielsweise, weil er in dem Jahr mehrere Monate unbezahlten Urlaub genommen hatte. Handelt er nun eine Abfindung von 100.000 € aus, wird für die Steuer 1/5 hieraus, also 20.000 €, herangezogen und mit dem zu versteuernden Einkommen addiert, nach dem Beispiel also 40.000 €. Die Steuern, die auf die 20.000 € Abfindung entfallen (20.001 €-40.000 €) werden sodann mit 5 multipliziert.
Würde die Fünftelregelung nicht zur Anwendung kommen, wären 120.000 € zu versteuern. Das wäre für den Mandanten um etliche tausend Euro teurer.
Ist die Kündigung wirksam ?
Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit, kann dies die Abfindung deutlich in die Höhe treiben. Zweifel an der Wirksamkeit können zum Beispiel daraus herrühren, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 KSchG), dass der Arbeitgeber eine falsche Sozialauswahl vorgenommen hat, dass die Kündigung von einer Person unterzeichnet ist, die ihre Vollmacht nicht nachgewiesen hat, dass sie nicht bestimmt genug ist, dass bei einer Kündigung aus wichtigem Grund der Grund nicht vorliegt, bereits verfristet ist oder es an der Abmahnung fehlt.
Betriebsbedingte Kündigung, warum trifft es gerade mich ?
Eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess schlüssig begründen; nur wenn Ihr Arbeitsplatz tatsächlich aus betriebsbedingten Gründen endgültig weggefallen ist und auch keine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer anderweitig gleichwertig einzusetzen, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht.
Kein milderes Mittel, Interessenabwägung
Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzverfahren schlüssig darlegen, dass die betriebsbedingten Gründe gerade Ihren Arbeitsplatz in Fortfall gebracht haben und dass die soziale Auswahl zutreffend erfolgt ist und dass Ergebnis erbracht hat, dass Sie sozial weniger schutzwürdig sind als die anderen Arbeitnehmer, die keine Kündigung erhalten haben. Das ist regelmäßig eine hohe Hürde für den Arbeitgeber. Die Erfolgsaussichten für einen Prozess sind deshalb häufig sehr gut. Ein erfahrener Anwalt wie Dr. Ingo Gasser erkennt die Schwachstellen und weiß dies zu nutzen. Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung sind häufig begründet. Machen Sie sich die Möglichkeit zu Nutze und informieren Sie sich im Wege der kostenlosen Erstberatung zu den Chancen Ihres Falles! Bei einer Kündigung immer sofort zum Anwalt !
Arbeitsrecht verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Lassen Sie sich in einem solchen Fall anwaltlich beraten.
Arbeitsrecht Kündigung
Woran erkennt man die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags?
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags daran, dass der Arbeitgeber diese als solche bezeichnet hat und eine bestimmte Kündigungsfrist mitgeteilt hat. Fehlt es daran, ist die Kündigung nicht bestimmt genug und schon deshalb unwirksam.
Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn spezifische Voraussetzungen eingehalten werden. Anderenfalls ist sie unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Dazu gehört auch die Bestimmtheit der Kündigung. Unklare Angaben zur Frist gehen zulasten des Arbeitgebers.
Wichtig: Nach 3 Wochen verlieren Sie den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, wenn Sie bis dahin keine Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Die Klagefrist ist unabhängig von der Frist für die ordentliche Kündigung Arbeitnehmer. Lag
die Rechtswidrigkeit der Kündigung in einem Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz, können Sie sich darauf nicht mehr berufen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Treten Sie deshalb direkt nach dem Zugang Ihrer Kündigung mit uns in Verbindung, um Ihre Klage fristgerecht zu erwirken. Wir erstellen Ihre Klage und vertreten Sie persönlich vor dem Arbeitsgericht und nehmen den Verhandlungstermin
für Sie wahr.
Bevor wir die Klage einreichen, besprechen wir mit Ihnen ausführlich die Chancen und Risiken einer außergerichtlichen Einigung. Liegen diese vor, treten wir für Sie schon vor der Klage an die Gegenseite heran. Die Erfahrung zeigt, dass eine zeitnahe Lösung oft Vorteile bietet.
Ob einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung oder Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung – das entscheiden Sie.
Welche Informationen benötigen wir von Ihnen?
Um Ihre Kündigungsschutzklage erfolgreich zu bearbeiten, benötigen wir Ihren Arbeitsvertrag, die Kündigung, Entgeltabrechnung sowie mögliche Änderungsverträge von Ihnen. Auch sollten Sie sich im Falle einer Rechtsschutzversicherung mit
dieser in Verbindung setzen, um sich über eine mögliche
Kostenübernahme zu informieren.
Kündigung durch Arbeitgeber – Welche Schritte sollten Sie selbst nach einer Kündigung einleiten?
Zunächst ist es relevant, dass Sie sich innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsamt als arbeitslos melden. Sollten Sie dieses nicht tun, kann Ihnen eine Zeit auferlegt werden, in denen Sie vom Amt gesperrt werden. Zu dieser sogenannten Sperrzeit führt auch das Einleiten eines Aufhebungsvertrags, weshalb unsere Kanzlei Ihnen diese Maßnahme nicht empfiehlt.
Welche Abfindung steht mir zu?
Für den Vergleich im Kündigungsschutzverfahren gibt es eine Faustregel: erweist sich die Kündigung nicht als evident begründet oder unbegründet, wird für einen Vergleich von einem halben Bruttomonatsgehalt
pro Jahr der Beschäftigung ausgegangen.
Mit welchen Kosten kann ich bei diesem Verfahren rechnen?
Arbeitsrecht Kündigung: Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, da jede Kündigung eine individuelle Komponente mit sich bringt. Alle weiteren Ausgaben werden wir mit Ihnen in diesem Gespräch transparent machen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, werden Ihre gesamten Kosten durch die Versicherung übernommen.
Habe ich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe kann ihrerseits beantragt werden, wenn Sie das Kündigungsschutzverfahren nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Wir können diese vor Gericht für Sie beantragen. Dazu füllen Sie die eine Erklärung aus, die über Ihre finanzielle Situation informiert und fügen Ihre belegenden Dokumente an und senden sie an uns.
Der Vorteil der Prozesskostenübernahme ist, dass im Falle einer Gewährung die anfallenden Kosten mit der Staatskasse verrechnet werden. Somit kommen entweder gar keine Kosten auf Sie zu oder Sie zahlen diese in angepassten Raten zurück.
Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Kündigungsschutzprozess vor Gericht ziehen müssen und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Konkret müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Das heißt, es muss eine gewisse Erfolgsaussicht bestehen.
- Die Partei muss bedürftig sein. Das bedeutet, dass sie die Kosten des Rechtsstreits nicht oder nur teilweise aus eigenen Mitteln aufbringen kann.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht mutwillig sein. Eine Klage oder Verteidigung gilt als mutwillig, wenn sie von vornherein aussichtslos oder offensichtlich unbegründet ist.
- Es darf kein anderer Grund vorliegen, der der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht, wie beispielsweise ein Ausschluss wegen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Prozess.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie beim zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Die Antragstellung erledigen wir. Das Gericht prüft dann die Voraussetzungen und entscheidet über den Antrag. Kündigung Anwalt
Kiel:
Die Kanzlei Dr. Ingo Gasser hilft Ihnen der Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Woher weiß ich, ob mein Arbeitgeber mir ordentlich gekündigt hat?
Wir prüfen für Sie, ob Ihr Arbeitgeber die gesetzlich geforderten Voraussetzungen eingehalten hat. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen im Arbeitsrecht die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB berücksichtigt werden. Hierbei gilt generell eine Frist von vier Wochen, die jeweils zum Ende des Monats oder zum 15. eingehen muss. Wenn Ihr Arbeitgeber diese Frist überschreitet, können Sie nur zum nächsten Kündigungszeitpunkt gekündigt werden.
Allerdings kann sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 2 BGB verlängern. Dabei ist es relevant, wie lange Sie bereits im Unternehmen tätig waren. Wenn Sie sich allerdings noch in der Probezeit befinden, verkürzt sich die Frist gemäß § 622 Abs. 3 BGB auf zwei Wochen.
Wir ermitteln für Sie zunächst Ihre individuelle Fristenregelung, da die gesetzliche Regelung nach § 622 BGB unter Umständen nicht anzuwenden ist, wenn Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine spezielle Regelung vereinbart hat.
Daher übernehmen wir für Sie gern die Überprüfung, ob in Ihrem Fall eine ordentliche Kündigung vorliegt.
BAG: Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit – AZ 8 AZR 450/21
Es kommt immer noch vor, dass Frauen schlechter bezahlt werden als ihre männlichen Kollegen, obwohl sie die gleiche Tätigkeit ausführen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte der Frauen in puncto Lohngleichheit gestärkt. Frauen müssen für gleiche Arbeit den gleichen Lohn wie ihre männlichen Kollegen erhalten, stellte das das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2023 klar (Az.: 8 AZR 450/21). Das gelte auch, wenn der männliche Kollege erfolgreich vom Arbeitgeber ein höheres Gehalt gefordert habe. Mehr erfahren.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf gleichen Lohn
Auch Teilzeitbeschäftigte haben im Arbeitsrecht Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Das BAG stellte damit klar, dass auch geringfügig Beschäftigte, die ihre Wunscharbeitszeiten anmelden können, und die die gleiche Qualifikation mitbringen und die gleichen Tätigkeiten ausführen wie ihre Kollegen in Vollzeit auch Anspruch auf die gleiche Bezahlung haben.
Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch
Auch letztes Jahr werden es zahlreiche Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Gründen nicht geschafft haben, ihren Jahresurlaub vollständig zu nehmen. Die gute Nachricht für sie ist, dass ihre Urlaubsansprüche nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 nicht automatisch nach drei Jahren verjähren (Az.: 9 AZR 266/20). Nach dem Urteil des BAG verjähren Urlaubsansprüche nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entsprechend informiert und darauf hingewirkt hat, dass er seinen Urlaub nimmt. BAG – Anspruch auf Urlaub verjährt nicht automatisch
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Frequently asked questions
Für eine fristlose Kündigung müssen bestimmte Gründe vorliegen, die sich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Abreitgeber auswirken. Nur beim Eintreten dieser Gründe muss gemäß § 626 BGB das Dienstverhältnis nicht bis zur Kündigungsfrist weitergeführt werden.
Einen Anspruch auf Abfindung sieht das Gesetz regelmäßig nicht vor. Die Abfindung muss ausgehandelt werden. Das geschieht im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nur in besonderen Fällen kann auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung geklagt werden.
Die Höhe der Abfindung ist regelmäßig das Ergebnis der Verhandlungen. Eine grobe Faustregel besagt, dass für die Höhe der Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung angemessen ist. Diese Regel sollte im Kopf haben, wer sich in Verhandlungen über die Abfindungshöhe begibt.
Gegen eine Kündigung kann Kündigungsfeststellungsklage erhoben werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht. Geklagt wird auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Gegen eine Kündigung kann Kündigungsfeststellungsklage erhoben werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht. Geklagt wird auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
https://www.ingogasser.de/2023/01/25/bag-gleicher-lohn-fuer-gleiche-arbeit-gilt-auch-fuer-teilzeitbeschaeftigte/
https://www.ingogasser.de/2023/01/25/bag-gleicher-lohn-fuer-gleiche-arbeit-gilt-auch-fuer-teilzeitbeschaeftigte/
Bei einer Kündigung des Arbeitnehmers entfällt in der Regel die Abfindung. Außerdem tritt regelmäßig eine 12-Wochen-Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld ein, § 159 SGB III.
Die Besteuerung einer Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Höhe der Abfindung, dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen und dem Steuersatz des Empfängers.
Grundsätzlich wird eine Abfindung steuerlich wie ein Arbeitslohn behandelt und ist somit steuerpflichtig. Die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer und kann auch den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer umfassen.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die Steuerlast zu reduzieren, indem man die Abfindung in mehreren Raten ausgezahlt bekommt. Hierbei können Steuerprogressionseffekte vermieden werden, die bei einer einmaligen hohen Zahlung auftreten können.
Es ist empfehlenswert, sich bei steuerlichen Fragen und bei der Berechnung der zu zahlenden Steuern von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen.
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss der Grund in der Kündigungserklärung nicht angegeben werden. Anders ist es bei der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses.
Urlaubstage sind in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen, sofern der Arbeitnehmer diese nicht bereits im laufenden Arbeitsverhältnis genommen hat. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch eine andere Regelung vereinbaren, die vorsieht, dass der Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis genommen werden muss und nicht ausgezahlt wird. Eine solche Vereinbarung muss jedoch ausdrücklich und schriftlich getroffen werden.
In manchen Fällen kann es auch sein, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht vollständig nehmen konnte, weil er zum Beispiel krank war oder aus anderen Gründen nicht arbeiten konnte. In diesem Fall kann der Resturlaub in das nächste Jahr übertragen werden oder es kann eine Abgeltung des Resturlaubsanspruchs vereinbart werden.
Es ist empfehlenswert, die Regelung zur Auszahlung von Urlaubstagen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, um Missverständnisse zu vermeiden.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses setzt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Schriftform voraus. Deshalb ist die Kündigung per E-Mail unwirksam. Haben Sie eine Kündigung lediglich per E-Mail erhalten, genügt diese nicht der gesetzlichen Form. Das Arbeitsverhältnis besteht somit weiter.
Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser ist seit über 30 Jahren im Arbeitsrecht tätig. Er bietet eine persönliche und zügige Rechtsberatung an und
überprüft, wie die Erfolgsaussichten sind. Er konnte bereits einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu der gewünschten Abfindung verhelfen.
Kontaktieren Sie uns gerne über unsere E-Mail oder rufen Sie direkt an.
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