Handelsvertreterausgleichsanspruch

Was ist ein Handelsvertreterausgleichsanspruch?

Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine Abfindung, den ein Handelsvertreter nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer geltend machen kann. Dieser Anspruch entsteht, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile zieht. Der Handelsvertreter hat dann Anspruch auf einen Ausgleich für den Wert seiner Geschäftsbemühungen.

Voraussetzungen für den Handelsvertreterausgleichsanspruch

Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich besteht nur dann, wenn der Handelsvertreter die Kundenkreise des Unternehmens erheblich erweitert hat oder er erheblich zur Erhaltung oder Erhöhung des Kundenbestandes beigetragen hat.

Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie der Dauer des Vertragsverhältnisses, der Höhe der Provisionen, die der Handelsvertreter während der Vertragszeit erhalten hat, und dem Wert der Geschäfte, die er vermittelt hat.

Gesetzliche Grundlage und Anwendungsbereich

Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt und gilt in Deutschland für Handelsvertreter, die selbstständig tätig sind.



Zwei Geschäftsleute sitzen am Tisch mit einem Laptop, Unterlagen und Stiften. Ein Gerichtshammer liegt im vordergrund.

Handelsvertreterausgleich Voraussetzungen

Endet der Handelsvertretervertrag, kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehen. Häufig ist dies nach ordentlicher Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer der Fall. Kündigt hingegen der Handelsvertreter, sieht § 89b Abs. 3 Nr.1 HGB den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs vor, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann – Handelsvertreterausgleichsanspruch Ausschluss. 

Wichtig ist: der Handelsvertreter ist für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen des Ausgleichsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Verfügt der Handelsvertreter nicht über alle Informationen zur Berechnung seines Ausgleichsanspruchs, weil er beispielsweise nur unergiebige oder unvollständige Abrechnungen hat, muss er den Unternehmer auffordern, ihm die benötigten Informationen herauszugeben und die Auskünfte zu erteilen. Der Handelsvertreter hat dazu einen Auskunftsanspruch. Er kann seinen Anspruch auf einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB gegen den Unternehmer geltend machen. Der Mindestinhalt des Buchauszugs ist von der Rechtsprechung vorgegeben.

Handelsvertreterausgleichsanspruch muss dem Gericht schlüssig dargelegt werden

Handelsvertreter sollten darauf bestehen, dass der Buchauszug sämtliche Informationen enthält. Diese Informationen werden benötigt, um den Handelsvertreterausgleichsanspruch berechnen zu können. Vor allen Dingen werden diese Informationen benötigt, um den Ausgleichsanspruch dem Gericht schlüssig darlegen zu können. Denn dafür ist der Handelsvertreter darlegungs- und beweispflichtig. Bringt er die erforderlichen Tatsachen nicht zusammen, geht dies zu seinen Lasten.

Das Zivilprozessrecht erspart es dem Handelsvertreter, zwei Klagen erheben zu müssen, wenn der Unternehmer den Auskunftsanspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt. Der Handelsvertreter kann eine Stufenklage erheben. Er klagt sowohl den Anspruch auf Auskunft, als auch den Anspruch auf Ausgleich in einer einzigen Klage ein. Die Stufenklage hemmt die Verjährung für beide Anspruchsarten.



Handelsvertreterausgleich englisch

If the commercial agency agreement ends, the commercial agent may be entitled to compensation under Section 89b HGB. This is often the case after ordinary termination of the contract by the principal. If, on the other hand, the commercial agent terminates the contract, § 89b (3) no. 1 HGB provides for the exclusion of the compensation claim, unless the conduct of the principal has given reasonable cause for this or the commercial agent cannot reasonably be expected to continue his activity due to his age or illness.


It is important to note that the commercial agent is obliged to present and prove all the facts on which the compensation claim is based. If the commercial agent does not have all the information for calculating his compensation claim, for example because he only has unproductive or incomplete accounts, he must request the principal to provide him with the necessary information and to supply the information. The commercial agent has a right to information for this purpose. He can assert his claim for a book statement against the entrepreneur in accordance with § 87c (2) HGB. The minimum content of the book statement is specified by case law.

Commercial agent’s compensation claim must be conclusively presented to the court

Commercial agents should insist that the book statement contains all information. This information is required in order to be able to calculate the commercial agent compensation claim. Above all, this information is needed in order to be able to present the compensation claim conclusively to the court. This is because the commercial agent is obliged to present and prove this. If he does not bring together the necessary facts, this is at his expense.

Civil procedural law saves the commercial agent from having to file two lawsuits if the entrepreneur does not fulfill the right to information or does not fulfill it completely. The commercial agent can bring a step-by-step action. He files both the claim for information and the claim for compensation in a single action. The action in stages suspends the limitation period for both types of claim.

Handelsvertreterausgleich Muster

Die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. In einem ersten Schritt wird zunächst der sogenannte Rohausgleich berechnet. Die Berechnung geschieht mit Bezug auf das letzte Vertragsjahr. Davon ausgehend findet eine degressive Berechnung der Abwanderungsquote in Höhe von jährlich 20 % über einen 5-jährigen Zeitraum statt. In begründeten Einzelfällen kann sich eine höhere oder geringere Abwanderungsquote ergeben.


Aufgrund der Vorschrift des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB ist auf der nächsten Stufe zu prüfen, ob es Gründe für einen Billigkeitsabzug gibt. Beispiele sind eine gewährte Altersversorgung, aber auch die besondere Sogwirkung der Marke des Unternehmens.


Im Anschluss daran ist eine Abzinsung auf den Barwert in Höhe von 4 % nach der Grillardon Methode vorzunehmen.


Als Ergebnis ergibt sich danach der sogenannte Rohausgleich.


Der Rohausgleich ist sodann gemäß § 89b Abs. 2 HGB an dem Höchstbetrag, der sich aus der durchschnittlichen Jahresprovision der letzten 5 Jahre errechnet, zu messen. Übersteigt der Rohausgleich den Höchstbetrag nicht, bildet er den Ausgleichsanspruch ab.




Unternehmervorteil nach § 89b ?

Zu guter letzt ist zu ermitteln, ob der Unternehmer auch einen Vorteil im Sinne des § 89b hat. Dabei wird ermittelt, ob der Handelsvertreter sogenannte Stamm- oder Mehrfachkunden , die auch weiterhin Kunden des Unternehmens sein dürften bzw. ob es sich um Kunden handelt, die in dem Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen wäre, in mehr als nur einem Einzelfall Geschäfte mit dem Unternehmer abgeschlossen haben.


Zusammenfassend: die Ermittlung des Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich ist komplex die Kenntnis konkreter Tatsachen voraus. Die zutreffende Zusammenstellung anhand der nachweislichen Geschäftszahlen ist die Basis für eine erfolgreiche Durchsetzung. 



CASE LAW HAS DEVELOPED THE CALCULATION


The calculation of the commercial agent compensation claim has been developed by case law. In a first step, the so-called gross compensation is calculated. The calculation is made with reference to the last contract year. Based on this, a degressive calculation of the churn rate of 20% per annum takes place over a 5-year period. In justified individual cases, a higher or lower churn rate may result.


Based on the provision of Sec. 89b (1) Sentence 1 No. 3 HGB, the next step is to examine whether there are grounds for an equitable deduction. Examples include a retirement pension granted, but also the particular pull of the company’s brand.


Subsequently, a discounting to the present value in the amount of 4% is to be carried out according to the Grillardon method.


The result is the so-called gross settlement.


In accordance with Section 89b (2) HGB, the gross settlement must then be measured against the maximum amount calculated on the basis of the average annual commission of the last 5 years. If the gross compensation does not exceed the maximum amount, it represents the compensation claim.

Entrepreneurial advantage according to § 89b ?

Last but not least, it must be determined whether the entrepreneur also has an advantage within the meaning of § 89b. This involves determining whether the commercial agent has so-called regular or multiple customers who are likely to continue to be customers of the company or whether these are customers who have concluded business with the entrepreneur in more than one individual case during the period in which repeat orders would normally be expected.

In summary: the determination of the claim for commercial agent compensation is complexly conditional on the knowledge of concrete facts. The correct compilation on the basis of verifiable business figures is the basis for successful enforcement. This should be taken into account even during the first out-of-court assertion. Commercial agents should therefore contact a specialized lawyer at an early stage.

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