Widerruf Autofinanzierung

Kreditverträge zum Autokauf von unserer Kanzlei überprüfen lassen und den Widerrufsjoker nutzen

Widerruf Leasingverträge

Lassen Sie Leasingverträge auf rechtliche Fehler prüfen die zu einem Widerruf führen können

Widerruf Immobiliendarlehen

Lassen Sie Ihren Immobilienvertrag überprüfen und ntuzen Sie Ihr Widerrufsrecht

Widerruf von Verträgen

Widerruf von Autofinanzierung und Immobiliendarlehen

Der Widerruf ermöglicht Verbrauchern die Möglichkeit, aus ihren Kreditverträgen wieder auszusteigen. Möglich ist der Widerruf bei Verbraucherdarlehen, zu denen auch Immobilienkredite und Autofinanzierungen zählen. Dies sind auch die wesentlichen Einsatzgebiete des sog. Widerrufsjokers.

Der Einsatz des Widerrufsjokers ist für die Verbraucher äußerst lukrativ. Er ermöglicht beispielsweise die Umfinanzierung zu günstigen Zinskonditionen oder die Umgehung einer Vorfälligkeitsentscheidung. Bei Autokrediten erhält der Widerrufsjoker noch einen zusätzlichen Reiz: Da bei Autofinanzierungen häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, wird durch den erfolgreichen Widerruf auch der Kaufvertrag über das Fahrzeug rückabgewickelt. Gerade in Zeiten des Abgasskandals und Fahrverboten ein wichtiges Argument.

Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet oder notwendige Pflichtinformationen nicht, nur unvollständig oder falsch erteilt hat. Dann wurde die in der Regel 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, so dass der Widerruf noch lange nach Vertragsschluss möglich ist.

Autofinanzierungen und Leasingverträge

Widerruf von Autofinanzierungen und Leasingverträgen

Kreditverträge zur Finanzierung eines Autokaufs, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, lassen sich auch heute noch widerrufen, wenn den Banken bei den Pflichtangaben oder der Widerrufsbelehrung Fehler unterlaufen sind. Das ist bei vielen Banken regelmäßig der Fall gewesen.

Oftmals vermitteln die Autohäuser einen Kredit zur Finanzierung des Autokaufs gleich mit. Dann liegt ein sog. verbundenes Geschäft vor. Das bietet den Vorteil, dass nach einem erfolgreichen Widerruf auch beide Verträge rückabgewickelt werden, also der Kreditvertag und der Kaufvertrag. In der Praxis bedeutet dies, dass der Verbraucher das Fahrzeug an die Bank gibt und im Gegenzug seine geleisteten Raten inkl. einer möglichen Anzahlung zurückbekommt. Im Idealfall muss er sich noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abziehen lassen. Das wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich bewertet.

Verschiedene Landgerichte und inzwischen auch Oberlandesgerichte haben inzwischen den Widerruf von Autokrediten bestätigt. So entschied z.B. das OLG Köln am 8. Juli 2020, dass der Widerruf eines Autokredits bei der Mercedes Benz-Bank möglich ist, weil das Gericht widersprüchliche Angaben zu den Zinsen im Falle eines Widerrufs gemacht hatte (Az.: 13 U 20/19). Das Landgericht Ravensburg hat am 30. Juli 2019 den Widerruf eines Kreditvertrags mit der BMW Bank wegen widersprüchlichen Angaben zum Zinssatz für wirksam erklärt (Az.: 2 O 164/19). „Vergleichbare Fehler, die zum Widerruf berechtigen, sind auch anderen Banken passiert“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Widerruf Leasing-Verträge

Widerruf von Leasing-Verträgen

Nicht nur Banken, sondern auch Leasinggesellschaften haben durch Fehler in den Verträgen, die Tür für den Widerrufsjoker geöffnet. So entschied das OLG München mit Urteil vom 18. Juni 2020, dass der Widerruf eines Leasingvertrags mit der Sixt Leasing SE erfolgreich war und der Verbraucher für die gefahrenen Kilometer keinen Nutzungsersatz leisten muss (Az.: 32 U 7119/19).

Der Widerruf des Autokredits oder des Leasingvertrags kann für den Verbraucher eine sehr lukrative Angelegenheit sein. Gerade in Zeiten des Abgasskandals und von Fahrverboten bietet sich der Widerruf an, um aus dem Kreditvertrag auszusteigen und gleichzeitig das alte Fahrzeug mit schlechten Abgaswerten loszuwerden.

Dabei ist es für den Widerruf natürlich keine Bedingung, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Wichtig ist nur, dass die Bank fehlerhafte Informationen verwendet hat.

Widerruf Immobiliendarlehen

Widerruf von Immobiliendarlehen

Als der Gesetzgeber das ewige Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen stark einschränkte, setzten dies viele mit dem Ende des Widerrufsjokers gleich. „Dem ist nicht so. Viele Immobilienfinanzierungen lassen sich nach wie vor widerrufen, weil den Banken Fehler bei den Pflichtinformationen unterlaufen sind oder weil sie den Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, spezialisierter Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Der Widerruf ist besonders bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, möglich. Unter Umständen kann er auch bei älteren Kreditverträgen noch möglich sein. Auch interesssant: Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden und rückfordern.

  • Darlehen mit Vertragsschluss vor dem 01.11.2002 sind vom Ende der Widerrufsfrist nicht betroffen. Allerdings waren die Banken zu diesem Zeitpunkt zumeist noch nicht zu einer umfassenden Widerrufsbelehrung verpflichtet. Wurden die Darlehen aber in einer sog. Haustürsituation oder per Fernabsatzvertrag geschlossen, kann der Widerruf möglich sein.
  • Bei Darlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist der Widerruf nicht mehr möglich. Das ewige Widerrufsrecht ist erloschen. Ausnahmen gibt es, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt oder wenn die Bank überhaupt keine Widerrufsbelehrung verwendet hat.
  • Darlehen, die zwischen dem 10. Juni 2010 und dem 21. März 2016 geschlossen wurden, können noch widerrufen werden. Sie sind vom Ende des sog. ewigen Widerrufsrechts nicht betroffen. Voraussetzung sind fehlerhafte Informationen durch die Bank.
  • Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 21. März 2016 geschlossen wurden, endet die Widerrufsfrist nach maximal einem Jahr und 14 Tagen. Das gilt auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Der Widerrufsjoker

Was bedeutet „Widerrufsjoker“?

Banken müssen den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über den Beginn der Widerrufsfrist klar und verständlich aufklären. Zudem müssen dem Verbraucher die notwendigen Pflichtinformationen erteilt werden. Dabei sind den Banken immer wieder Fehler unterlaufen, die zur Folge haben, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf daher noch Jahre nach Vertragsschluss möglich ist. EuGH und BGH sind allerdings unterschiedlicher Auffassung, ob sog. Kaskadenverweise zulässig sind.

Der erfolgreiche Widerruf eröffnet die Möglichkeit, das Darlehen umzuschulden und die aktuellen Niedrigzinsen zu nutzen. Auf diese Weise kann die Darlehenslast spürbar sinken. An eine Anschlussfinanzierung muss unbedingt gedacht werden.

Wer sein Darlehen vorzeitig ablösen möchte, sollte ebenfalls prüfen, ob er den Widerrufsjoker ziehen kann. Denn bei einem erfolgreichen Widerruf wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.

Wir prüfen gerne, ob der Widerruf Ihres Darlehensvertrags möglich ist.