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Anlageberater müssen Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen

Nachhaltigkeit bei Finanzanlagen wird ein neues Thema. Nachhaltigkeit ist in vielen Lebensbereichen ein zentrales Thema, z.B. in der Energiepolitik oder bei Lebensmitteln. Doch auch bei Geldanlagen wird Nachhaltigkeit vielen Anlegern immer wichtiger. Ihr investiertes Geld soll nicht nur Rendite abwerfen, es soll auch ökologisch sinnvoll und nachhaltig angelegt werden. Daher zieht nun auch in die Kapitalanlageberatung mehr Nachhaltigkeit ein.

Änderungen in der Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)

Vorausgesetzt der Bundesrat gibt am 31. März 2023 grünes Licht, wird es Änderungen in der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geben und das Thema Nachhaltigkeit verstärkt in
die Vermittlung von Finanzanlagen einfließen. Vorgesehen ist, dass Anlagevermittler gemäß § 34f
und Honorar-Finanzanlageberater gemäß § 34h der Gewerbeordnung im Rahmen der
Anlageberatung feststellen müssen, wie wichtig den Anlegern die Nachhaltigkeit ihrer Geldanlage ist.
Anlageberater sind dann verpflichtet, die Nachhaltigkeitswünsche bei der Empfehlung von
Geldanlagen entsprechend zu berücksichtigen.

Schon jetzt muss nach der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid eine empfohlene Geldanlage den
Anlagezielen des Kunden entsprechen. Zu den Anlagezielen kommen jetzt noch die
Nachhaltigkeitspräferenzen hinzu. Anhaltspunkte liefern hier die sog. ESG Kriterien, also
Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (verantwortungsvolle
Unternehmensführung), die in der Anlageberatung berücksichtigt werden müssen.

Nachhaltigkeit bei Finanzanlagen muss im Beratungsgespräch geklärt werden

Unterlässt der Anlageberater es, die Nachhaltigkeitspräferenzen abzufragen, kann dies zu einer
Falschberatung und Schadenersatzansprüchen der Anleger und auch zu einem Bußgeld führen. Im
Beratungsgespräch muss nicht nur geklärt werden, inwieweit der Anleger an einer nachhaltigen
Geldanlage interessiert ist, sondern auch sein Kenntnisstand zu nachhaltigen Finanzanlagen ermittelt
werden. So sollen Wissenslücken beim Anleger geschlossen werden, um eine Kapitalanlage zu finden,
die seinen Wünschen entspricht. Berücksichtigt werden dabei ökologische und soziale Aspekte oder
auch eine nachhaltige Unternehmensführung.

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Schadensersatzansprüche bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung

Bisher waren Renditechancen und Risiken bei der Anlageberatung entscheidende Faktoren. Nun
kommt die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage hinzu. „Werden die Anleger in der Anlageberatung nicht
ordnungsgemäß über die Risiken informiert, können sie Schadenersatzansprüche haben. Gleiches gilt
nur für die Angaben zur Nachhaltigkeit bei Finanzanlagen. Fehlerhafte Angaben oder sog. Greenwashing können zu Schadenersatzansprüchen führen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Für die Anlageberater von Banken und anderen Wertpapierinstituten gilt schon seit August 2022,
dass sie zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden verpflichtet sind.

Greenwashing soll verhindert werden

Mit dieser Verpflichtung soll auch sog. Greenwashing verhindert werden. Dabei werden Geldanlagen
nachhaltiger dargestellt als sie eigentlich sind. Zuletzt gab es entsprechende Verdachtsfälle. (siehe auch Razzia bei DWS)

„Wurden die Anleger fehlerhaft beraten, können sie Schadenersatzansprüche geltend machten“, so
Rechtsanwalt Dr. Gasser, der Anlegern gerne eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten gibt.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bankrecht-anlegerschutz/

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