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BAG: Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit – AZ 8 AZR 450/21

Die Lohngleichheit für Frauen ist vom Bundesarbeitsgericht gestärkt worden. Es kommt immer noch vor, dass Frauen schlechter bezahlt werden als ihre männlichen Kollegen, obwohl sie die gleiche Tätigkeit ausführen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte der Frauen in puncto Lohngleichheit für Frauen gestärkt. Frauen müssen für gleiche Arbeit den gleichen Lohn wie ihre männlichen Kollegen erhalten, stellte das das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2023 klar (Az.: 8 AZR 450/21). Das gelte auch, wenn der männliche Kollege erfolgreich vom Arbeitgeber ein höheres Gehalt gefordert habe.

Ungleiche Bezahlung bei gleicher Arbeit

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Metallunternehmens geklagt. Sie war im Vertrieb beschäftigt und erhielt zu Beginn ein einzelvertraglich vereinbartes Grundgehalt in Höhe von 3.500 Euro monatlich. Wenige Wochen vor ihr hatte auch ein männlicher Kollege im Vertrieb angefangen. Dieser hatte jedoch das Einstiegsgehalt in Höhe von 3.500 Euro abgelehnt und mehr gefordert. Mit Erfolg: Der Arbeitgeber zahlte ihm ein Grundgehalt in Höhe von 4.500 Euro, die Lohngleichheit für Frauen wurde nicht beachtet.

Als die Frau erfuhr, dass ein männlicher Kollege, der nur kurz vor ihr eingestellt worden war, deutlich mehr verdiente, verlangte sie die gleiche Bezahlung. Sie sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, Lohngleichheit für Frauen nicht beachtet. Der Arbeitgeber rechtfertigte die ungleiche Bezahlung damit, dass beiden Mitarbeitern das gleiche Grundgehalt angeboten worden sei. Der Mann sei aber nur bereit gewesen, die Stelle für ein höheres Gehalt anzutreten. Dem habe man nachgegeben, zumal der Mann auch eine Leitungskraft ersetzen sollte.

Mit dieser Argumentation hatte der Arbeitgeber in den Vorinstanzen Erfolg. Das Unternehmen habe ein Interesse an der Mitarbeitergewinnung. Das rechtfertige auch die unterschiedlichen Gehälter, hatte das Landesarbeitsgericht Sachsen entschieden und den Anspruch auf Lohngleichheit bei Frauen abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilt zugunsten der Klägerin

Das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch anders und gab der Klage weitgehend statt. Obwohl die Klägerin die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichtet habe, sei sie schlechter bezahlt worden. Das begründe die Vermutung, dass die Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts erfolgt ist, machte der Achte Senat des BAG deutlich. Diese Vermutung habe der Arbeitgeber nicht widerlegen können. Er könne sich nicht darauf berufen, dass der männliche Kollege nicht wegen des Geschlechts, sondern wegen seines Verhandlungsgeschicks ein höheres Grundgehalt erhalten habe. Das BAG sprach der Klägerin daher eine Lohnnachzahlung sowie eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 2.000 Euro zu. Damit wurde die Lohngleichheit für Frauen gestärkt.

„Es gibt objektive Gründe wie z.B. Qualifikation oder Berufserfahrung, die eine unterschiedliche Bezahlung rechtfertigen können. Aber Verhandlungsgeschick und erst recht nicht das Geschlecht können ein Grund für eine ungleiche Bezahlung sein, wie das BAG deutlich gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

weitreichende Bedeutung des BAG-Urteils

Das BAG-Urteil ist für viele Frauen von weitreichender Bedeutung. Laut Statistischem Bundesamt lag der Brutto-Stundenlohn 2022 bei Frauen immer noch rund 4,30 Euro unter dem durchschnittlichen Stundenlohn der Männer. Die Lohngleichheit bei Frauen ist noch nicht vorhanden. Das lässt sich allein mit unterschiedlichen Berufen nicht erklären. „Das BAG-Urteil kann Frauen daher Rückenwind geben, die gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen zu verlangen, auch wenn Auskunftsansprüche über die Gehaltszahlungen nach dem Entgelttransparenzgesetz erst bei Unternehmen ab 200 Mitarbeitern bestehen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit

Für gleiche Arbeit soll es auch gleiches Geld geben – und zwar auch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2023 entschieden (Az.: 5 AZR 108/22).

Das BAG stellte damit klar, dass auch geringfügig Beschäftigte, die ihre Wunscharbeitszeiten anmelden können, und die die gleiche Qualifikation mitbringen und die gleichen Tätigkeiten ausführen wie ihre Kollegen in Vollzeit auch Anspruch auf die gleiche Bezahlung haben.

Taschenrechner und Euroscheine liegen auf einem Blatt Papier auf dem Berechnungen zur Lohngleichheit für Frauen gemacht sind

Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser berät Sie gerne in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/arbeitsrecht/

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