Sparkassen-Kunden, die für die vorzeitige Ablösung ihres Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können sich die Entschädigung möglicherweise zurückholen. Grund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24). Der BGH hat entschieden, dass eine Standardklausel, die zahlreiche Sparkassen in ihren Immobilienkreditverträgen verwendet haben, unwirksam ist.
Klausel unwirksam
Schon mit Urteil vom 3. Dezember 2024 hat der BGH eine von vielen Volksbanken verwendete Klausel zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 75/23). Die Klausel sei für den Darlehensnehmer nicht klar und verständlich genug und informiere nicht ausreichend über die Voraussetzungen und Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, so die Karlsruher Richter. „Kommt die Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht ausreichend nach, verliert sie ihren Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Urteil betrifft diesmal Sparkasse
Nach einer Volksbank musste nun auch eine Sparkasse eine empfindliche Niederlage vor dem BGH hinnehmen. Hier handelte es sich um eine Klausel der Vorfälligkeitsentschädigung, die viele Sparlassen zwischen 2016 und 2019 in ihren Kreditverträgen verwendet haben.
Die Entschädigung muss transparent berechnet sein
Die betreffende Vertragsbestimmung verstoße laut BGH gegen § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach darf eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangt werden, wenn der Darlehensgeber im Vertrag transparent darlegt, wie diese berechnet wird. Genau an dieser Transparenz mangelte es in der fraglichen Klausel. Sie enthielt keine hinreichend klaren Angaben zu den maßgeblichen Faktoren für die Berechnung der Entschädigung wie dem Zinsschaden, dem Tilgungsplan oder der Wiederanlagemöglichkeit der Bank.
Der durchschnittliche Verbraucher muss die Entschädigung nachvollziehen können
Nach Auffassung der Karlsruher Richter konnte ein durchschnittlicher Verbraucher weder den wirtschaftlichen Hintergrund noch die konkrete Höhe der Entschädigung nachvollziehen. Somit sei die Klausel unwirksam und die Sparkasse habe ihren Anspruch auf eine Entschädigung verloren. Das Urteil könnte auch Landesbausparkassen (LBS), die ähnliche Klauseln verwendet haben, betreffen.
Der BGH stärkt die Rechte der Darlehensnehmer
Der BGH hat die Rechte der Darlehensnehmer mit seinen Urteilen erheblich gestärkt. Haben die Banken und Sparkassen eine unzulässige Klausel zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung verwendet, haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Lassen Sie Ihre Darlehensverträge prüfen
„Für Kreditnehmer, die bereits eine Entschädigung für die vorzeitige Ablösung ihres Darlehens geleistet haben, kann es sich lohnen, die Darlehensverträge auf unzulässige Klauseln zu überprüfen und die Entschädigung zurückzuverlangen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser. Gemäß § 502 BGB müssen Banken seit dem 21. März 2016 die Darlehensnehmer nicht nur über die Berechnung, sondern auch über ihr Kündigungsrecht und die Laufzeit des Darlehensvertrags aufklären. Kommt eine Bank dieser Pflicht nicht ausreichend nach, verliert sie ihren Anspruch auf eine Entschädigung.
Fordern Sie Ihre gezahlte Entschädigung zurück
Bereits gezahlte VfE können Sie von der Bank zurückfordern. Wenn die Angaben im Darlehensvertrag unzureichend sind, hat die Bank keinen Anspruch auf VfE. Der Verbraucher kann dann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB das Darlehen vorzeitig zurückzahlen und muss keine VfE zahlen.
Sollte die VfE bereits gezahlt worden sein, zum Beispiel weil die Bank bei der Rückzahlung des Darlehens zu Unrecht einen Betrag berechnet hat, kann der Verbraucher diesen Betrag von der Bank zurückfordern.
Rechtsgrundlage der VfE ist § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB für Verträge ab dem 21-03-2016. Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens ist der Anspruch auf VfE ausgeschlossen, wenn der Vertrag keine ausreichenden Angaben zur Vertragslaufzeit, zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder zur Berechnung der VfE enthält.
Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Gebühr, die vom Kreditnehmer bei vorzeitiger Ablösung des Darlehensährend einer Sollzinsbindungsfrist an den Kreditgeber gezahlt werden muss. Sie dient als Schadensersatzanspruch der Bank und soll einen finanziellen Verlust ausgleichen. Die Berechnung der Entschädigung basiert auf gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
Dr. Ingo Gasser I Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser ist seit über 30 Jahren im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und gelernter Bankkaufmann. Er ist seit vielen Jahren Mitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ des Deutschen Anwaltsvereins und auf den Gebieten des Anlegerschutzes und des Kapitalanlagerechts bundesweit erfolgreich tätig.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/vorfaelligkeitsentschaedigung-zurueckverlangen/
Nichtabnahmeentschädigung zurückholen
OLG Stuttgart verurteilt Sparkasse
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