Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser hat Zinsen in Höhe von mehr als 18.000 Euro für einen Mandanten
zurückgeholt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 10. November
2022, dass die Sparkasse Mittelholstein die Zinsen zumindest teilweise falsch berechnet hat und
daher dem Kläger die zu viel gezahlten Zinsen erstatten muss (Az.: 5 U 159/22).
Keine Vereinbarungen zu Negativzinsen getroffen
Der Kläger hatte mit der Sparkasse mehrere Darlehensverträge geschlossen. Dabei haben die
Parteien eine individuelle Vereinbarung zu den Zinssätzen in Form einer Zinsgleitklausel getroffen.
Die Klausel besagt, dass auf den Referenzzinssatz des 3-Monats-Euribor eine Marge von 1,65 Prozent
aufgeschlagen wird. Eine ausdrückliche Vereinbarung für den Fall, dass der 3-Monats-Euribor ins
Negative rutscht, hatten die Parteien dabei nicht getroffen. Eine derartige Entwicklung war zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge von den Parteien auch nicht vorauszusehen.
Die Sparkasse hat überhöhte Zinsen eingezogen
Tatsächlich fiel der Referenzzinssatz aber unter null und lag zwischenzeitlich bei minus 0,478 Prozent.
Er fiel jedoch nie unter minus 1,65 Prozent, so dass der Sparkasse der Aufschlag von 1,65 Prozent
stets erhalten blieb und es auch nicht zu einer Umkehr der Zahlungsströme kam. „Die Sparkasse
berücksichtigte bei der Berechnung der Zinsen jedoch nicht den negativen Referenzzinssatz, der bei
der Ermittlung des Zinssatzes unter Berücksichtigung einer Marge von 1,65 Prozent hätte
angerechnet werden müssen. Dementsprechend hat die Sparkasse überhöhte Zinsen eingezogen, die
wir nun zurückgefordert haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Erfolg in der Berufungsinstanz
Nachdem das Landgericht Kiel die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte, hatte sie im
Berufungsverfahren am OLG Schleswig Erfolg. Das OLG bestätigte, dass der Kläger einen Anspruch
auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen in Höhe von rund 18.000 Euro habe, da die Sparkasse
die Zinszahlungen zumindest teilweise ohne Rechtsgrund erlangt habe.
Die zuviel gezahlten Zinsen müssen zurückgezahlt werden
Die Auslegung der Zinsklausel ergebe, dass im Falle eines negativen Referenzzinssatzes zwar
weiterhin eine Zahlungspflicht bestehe, aber auch, dass der negative Zinssatz auf die Marge von 1,65
Prozent angerechnet wird, führte das OLG zur Begründung aus. Aufgrund der Vereinbarung eines
Zinssatzes von „3-Monats-Euribor + Marge 1,65 Prozent“ hätte der Zins auch negativ ausfallen
können. Die Auslegung der Darlehensverträge spreche aber dafür, dass nur für den Darlehensnehmer
eine Pflicht zur Zinszahlung vereinbart wurde. Der vom Darlehensnehmer zu zahlende Mindestzins
wurde zumindest stillschweigend von den Parteien auf null festgesetzt, so das Gericht. Solange es
jedoch nicht zu einer Umkehr der Zahlungsströme kommt, ist der negative Referenzzins zugunsten
des Darlehensnehmers zu berücksichtigen.
Eine Umkehr der Zahlungsströme stand hier jedoch nicht zur Diskussion. Denn das wäre im
konkreten Fall erst eingetreten, wenn der Dreimonats-Euribor unter 1,65 % gefallen wäre, was nicht
der Fall war. Deshalb muss die Sparkasse den negativen Euribor zugunsten des Darlehensnehmers
bei der Zinsermittlung berücksichtigen, stellte das OLG weiter klar. Es entschied daher, dass die
Sparkasse dem Kläger die zu viel gezahlten Zinsen zurückzahlen muss.
Gute Chancen für Darlehensnehmer
„Das Urteil zeigt, dass die Sparkasse die negative Entwicklung des Referenzzinssatzes bei der
Berechnung der Zinsen hätte berücksichtigen müssen. Darlehensnehmer haben gute Chancen, zu viel
gezahlte Zinsen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bankrecht-anlegerschutz/
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