Degag Genussrechte
Anleger haben rund 275 Millionen Euro in Genussrechte der DEGAG-Gruppe investiert. Nun müssen sie finanzielle Verluste befürchten. Die DEGAG Holding AG hat die Zins- und Rückzahlungen an die Anleger ausgesetzt. Die Finanzaufsicht BaFin veröffentlichte am 20. Dezember 2024 entsprechende Mitteilungen der DEGAG Kapital GmbH, der DEGAG Wi8 GmbH und der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH.
Die DEGAG-Immobiliengruppe investierte vornehmlich in sanierungsbedürftige Immobilien, um diese nach erfolgter Sanierung zu vermieten oder mit Gewinn weiterzuverkaufen. Anleger konnten sich über verschiedene Genussrechte beteiligen. Auf Zinszahlungen oder auch Rückzahlungen am Jahresende warten die Anleger nun aber vergeblich. Die Zahlungen werden ausgesetzt, wie die DEGAG Holding mitteilte. Ursächlich dafür sei, dass ein Kreditinstitut Ende vergangenen Jahres abgesprungen und auch eine beabsichtigte Brückenfinanzierung geplatzt sei, berichtete das Handelsblatt online.
Mitteilungen der BaFin
Die BaFin hat nun entsprechende Mitteilungen der DEGAG Kapital GmbH, der DEGAG Wi8 GmbH und der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH zum Ausfall der Forderungen veröffentlicht. In den Mitteilungen heißt es, dass das Geld der Anleger in Immobilienunternehmen investiert worden sei und es hier noch offene Forderungen gebe. Ein Ausfall der Forderungen könne dazu führen, dass die Zins- und Rückzahlungen an die Anleger nicht mehr sichergestellt sind.
Anleger folgender DEGAG Genussrechte sind betroffen:
DEGAG Kapital GmbH
– Genussrechts-Beteiligung „Serie L – Monatliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 5 Jahre“,
– Genussrechts-Beteiligung „Serie L – Jährliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 5 Jahre“,
– Genussrechts-Beteiligung „Serie L – Monatliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 10 Jahre“,
– Genussrechts-Beteiligung „Serie L – Jährliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 10 Jahre“,
– Genussrecht „DEGAG WohnInvest 7 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zinssatz 6,5 % p. a.“,
– Genussrecht „DEGAG WohnInvest 7 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zinssatz 6,9 % p.a.“
DEGAG WI8 GmbH
– Genussrecht „DEGAG WohnInvest 8 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zinssatz 6,5 % p. a.“,
– Genussrecht „DEGAG WohnInvest 8 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zinssatz 6,9 % p. a.“.
DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH
– Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 1 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zins 6,1 % p.a.“,
– Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 1 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zins 6,5 % p.a.“
– Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 2“.
Rechtfertigung der DEGAG
Den Auszahlungsstopp an die Anleger rechtfertigt die DEGAG mit einem vertraglich vereinbarten qualifizierten Nachrang. Damit können Anleger ihre Ansprüche nicht einfordern, wenn das zur Insolvenz der Gesellschaft führen könnte. Im
Insolvenzfall könnten die Anleger aufgrund des Nachrangs sogar ganz leer ausgehen.
„Das zeigt wie riskant DEGAG Genussrechte sind und das Geld der Anleger ernsthaft in Gefahr ist. Daher sollte zunächst geprüft werden, ob der Nachrang überhaupt wirksam vereinbart wurde, was längst nicht immer der Fall ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.
Lassen Sie Ihre Schadensersatzansprüche prüfen
Um finanzielle Verluste zu vermeiden, können Anleger außerdem ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen. Diese können z.B. entstanden sein, wenn der Anlageberater nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko der Anleger aufgeklärt hat.
Ein Anlageberater ist verpflichtet, den Anleger umfassend und zutreffend über die wesentlichen Aspekte der empfohlenen Anlage aufzuklären. Dazu gehört auch die Information über die Beteiligungsstruktur, insbesondere bei komplexen Anlagen wie Genussrechten. Diese Pflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und den Grundsätzen einer anleger- und objektgerechten Beratung.
Aufklärungspflichten des Anlageberaters:
- Anlegergerechte Beratung: Der Berater muss die individuellen Kenntnisse, Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Anlegers berücksichtigen.
- Objektgerechte Beratung: Der Berater muss den Anleger über die Risiken und Besonderheiten der empfohlenen Anlage aufklären. Dazu gehört:
- Risikostruktur: Erläuterung der spezifischen Risiken der Anlage, wie z. B. Totalverlustgefahr bei Genussrechten.
- Beteiligungsstruktur: Information darüber, wie das investierte Kapital eingesetzt wird, welche Gesellschaften zwischengeschaltet sind, und welche vertraglichen und rechtlichen Beziehungen bestehen.
- Transparenz: Erklärung, ob und wie der Anleger Einfluss auf die Anlage nehmen kann und welche Rechte und Pflichten er hat.
Die Beteiligungsstruktur ist besonders relevant, weil Genussrechte häufig mit einem erhöhten Risiko verbunden sind. Die Zwischenschaltung von Gesellschaften oder komplexen Finanzierungsmodellen kann das Risiko und die Transparenz der Anlage erheblich beeinflussen. Ohne diese Information kann der Anleger die Tragweite seiner Investition nicht vollständig erfassen.
Bezogen auf die Anlage in DEGAG Genussrechte ist von dem Berater die Beteiligungsstruktur von der Gesetzesrechtsbeteiligung über die dazugehörige Gesellschaft, beispielsweise der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und die dahinter stehende Gesellschaft, die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG zu dem Investitionszweig, konkret: DEGAG Wohnungunternehmen GmbH, darzustellen.
Das gehört zu einer vollständigen und richtigen Information des Anlegers.
Bei den hier vorstellig gewordenen geschädigten Anlegern ist diese Information sehr häufig nicht erfolgt.
Selbst dort, wo die Information erfolgt ist, ist dann weiter zu prüfen, ob die Information wirklich vollständig war. Denn bei dem Wechsel von der DEGAG Deutsche Grundbesitz AG zur DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG reden wir von dem Wechsel zu einer Gesellschaft, die lediglich ein Stammkapital von 50.000 € hat.
Rechtsanwalt Dr. Gasser steht betroffenen Degag-Anlegern gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Er vertritt bereits eine Vielzahl von Geschädigten.