Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte der Darlehensnehmer beim Thema Vorfälligkeitsentschädigung gestärkt: Am 20. Mai 2025 hat der BGH entschieden (Az. XI ZR 22/24), dass eine vielfach von Sparkassen verwendete Klausel zur Berechnung der Vollfälligkeitsentschädigung unzureichend ist. Der Darlehensnehmer habe daher einen Anspruch auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Entschädigung. „Das Urteil kann weitreichende Folgen haben. Viele Sparkassen-Kunden können nun Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung haben, die sie für die vorzeitige Ablösung ihres Darlehens geleistet haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Kreditinstitute können für die vorzeitige Ablösung eines Immobiliendarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ausgleich für die entgangenen Zinsen verlangen. Allerdings müssen sie gemäß § 502 BGB den Kunden klar und nachvollziehbar darlegen, wie sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.
„Damit haben Banken und Sparkassen offensichtlich Schwierigkeiten. Nachdem der BGH erst am 3. Dezember 2024 eine von Volksbanken verwendete Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für unzureichend erklärt hat, hat er nun auch eine Klausel der Sparlassen für nicht hinreichend transparent erachtet. Konsequenz ist, dass Volksbanken und Sparkassen, die die entsprechenden Klauseln verwendet haben, ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren haben und Darlehensnehmer eine bereits geleistete Entschädigung zurückverlangen können“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.
In dem aktuellen Verfahren hatte ein Verbraucher im August 2016 mit einer Sparkasse einen Vertrag über ein Immobiliendarlehen in Höhe rund 135.000 Euro und einer Zinsbindung bis 2026 geschlossen. Der Verbraucher löste das Darlehen vorzeitig ab und zahlte dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600 Euro an die Sparkasse. Im Darlehensvertrag war unter Punkt 10.2 u.a. ausgeführt, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der sog. Aktiv/Passiv-Methode erfolgt. Dabei lege die Sparkasse die vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbeträge in sichere Kapitalmarkttitel wie Pfandbriefe der Deutschen Bundesbank an.
Der Kläger hielt die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für intransparent und damit für unzulässig. Daher forderte er seine bereits geleistete Entschädigung zurück.
Der BGH gab dem Verbraucher recht und entschied, dass die entsprechende Vertragsklausel nicht den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz genüge. Er führte aus, dass bereits im Darlehensvertrag klar und verständlich dargelegt sein muss, wie die Bank die E
ntschädigung berechnet. Dies bedeute, dass die Methode nachvollziehbar erklärt und die konkreten Berechnungsfaktoren benannt werden müssen. Die Sparkasse habe aber lediglich auf die Aktiv/Passiv-Methode verwiesen, bei der die vorzeitig zurückgezahlten Mittel fiktiv in Pfandbriefe reinvestiert werden. Eine detaillierte Erläuterung, wie genau etwa Zinsdifferenzen, Abzinsung, Risikoabschläge oder Sondertilgungsrechte in die Berechnung einfließen, fehle jedoch. Daher seien die Angaben unzureichend.
Aufgrund dieser unzureichende Darstellung habe die Sparkasse ihren gesetzlichen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren, so dass der Verbraucher einen Rückzahlungsanspruch habe, machte der BGH deutlich.
Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass Kreditinstitute die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung transparent und nachvollziehbar darlegen müssen. „Dabei sind nicht nur den Sparkassen und Volksbanken Fehler unterlaufen. Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie bereits gezahlte Entschädigungen zurückverlangen können, wie die Rechtsprechung des BGH deutlich macht“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/vorfaelligkeitsentschaedigung-zurueckverlangen/
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