Rechtsschutzversicherte dürfen ihren Anwalt immer frei auswählen. Dieses Recht kann ihnen nicht durch Vertragsklauseln des Rechtsschutzvertrages genommen werden. Das Wahlrecht besteht auch dann, wenn eine anwaltliche Vertretung vor Gericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof nunmehr entschieden (Aktenzeichen: C 442/12). Damit ist der Grundsatz der freien Wahl des Rechtsanwaltes für alle Rechtschutzversicherungsverträge innerhalb der EU verbindlich.

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