VW hat im Abgasskandal vor einem weiteren Oberlandesgericht eine herbe Niederlage kassiert. Das OLG München entschied mit Urteil vom 15. Oktober 2019, dass VW dem Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 Schadensersatz leisten muss (Az.: 24 U 797/19). Der Kläger kann seinen von Abgasmanipulationen betroffenen Audi gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings den Abzug einer Nutzungsentschädigung gefallen lassen.

Der Kläger hatte den Audi Q3 Diesel im Mai 2015 gekauft. Schon wenige Wochen später flog der Abgasskandal auf, von dem auch das Fahrzeug des Klägers betroffen ist, da auch hier der Motor des Typs EA 189 mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut wurde. Nach dem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt verlangte der Käufer von VW die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Seine Klage scheiterte allerdings in erster Instanz vor dem Landgericht Memmingen. Nicht VW, sondern die Konzerntochter Audi habe das Fahrzeug hergestellt und in den Verkehr gebracht, so das Landgericht. Daher sei VW nicht verantwortlich und die falsche Beklagte.

Das sah das OLG München im Berufungsverfahren aber ganz anders. Es stellte klar, dass VW den Motor des Typs EA 189, bei dem die Abgaswerte manipuliert wurden, hergestellt hat. Damit sei VW hauptverantwortlich dafür, dass dieser Motor in den Verkehr gebracht wurde. „Das OLG München hat klar gemacht, dass sich VW nicht vor der Verantwortung drücken und hinter Audi oder auch den anderen Konzerntöchtern wie Seat und Skoda verstecken kann. VW hat die Abgaswerte manipuliert und die Käufer damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

So entschied auch das OLG München in dem vorliegenden Fall, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz habe. VW habe den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung im den Verkehr gebracht und den Käufer konkludent getäuscht, da dieser davon ausgehen durfte, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Dadurch sei er vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. VW habe aus reinem Profitstreben gehandelt. Gewinnstreben alleine sei zwar nicht verwerflich, die Art und Weise in diesem Fall aber schon. Denn VW habe in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand Zulassungsvorschriften umgangen und Kunden getäuscht und dieses Vorgehen planmäßig gegenüber den Aufsichtsbehörden verschleiert, führte das OLG München aus.

„Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch eine ganze Reihe von Oberlandesgerichten entschieden, dass VW im Abgasskandal schadensersatzpflichtig ist. Es bestehen daher sehr gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Diese Chance können geschädigte VW-Kunden nach wie vor nutzen und ihre Ansprüche bis zum 31.12.2019 geltend machen. Danach sind die Forderungen in der Regel verjährt“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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