Audi A5

Audi muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Audi A5 leisten. Das hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 9. Dezember 2021 entschieden (Az.: 6 O 253/20). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind und Audi Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, der das Urteil erstritten hat.

Seine Mandantin hatte das Audi A5 Cabriolet 3,0 TDI im November 2017 als Gebrauchtwagen zum Netto-Preis von 38.650 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem 3-Liter-Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell im Herbst 2019 einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. einer unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems an. Audi hat in dem Fahrzeug die sog. schnelle Aufheizstrategie verwendet. Diese Funktion sorgt im Prüfmodus zwar dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist die Funktion jedoch kaum aktiv und die Emissionen steigen. „Wir haben daher Schadenersatz geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Das LG Itzehoe folgte der Argumentation und sprach der Klägerin Schadenersatz zu. Sie habe hinreichend substantiiert dargelegt, dass Audi in dem Fahrzeug unzulässige Anschalteinrichtungen verwendet habe. Die Motorsteuerung sei so programmiert gewesen, dass die Bedingungen des Prüfmodus NEFZ erkannt wurden. Dann wurde der Ammoniak-Füllstand im SCR-Katalysator erhöht und die Aufheizstrategie aktiviert, um sicherzustellen, dass im Prüfmodus und damit im Typengenehmigungsverfahren die Grenzwerte für den Emissionsausstoß eingehalten wurden, während die Funktionen im normalen Fahrbetrieb faktisch nicht zur Wirkung kamen. Audi habe den Vorwurf der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch nicht widerlegt, so das LG Itzehoe.

Die Klägerin sei schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags geschädigt worden. Der Schaden lasse sich auch nicht durch ein nachträgliches Software-Update wieder beseitigen. Auch ein verbrieftes Rückgaberecht in dem Darlehensvertrag stehe dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen. Denn einerseits sei der Rückkaufpreis mit nur 900 Euro und damit deutlich unter Wert des Fahrzeugs vereinbart worden und andererseits habe die Klägerin das Darlehen schon vor dem Rückruf durch das KBA vollständig abgelöst. Damit habe die Klägerin keine Möglichkeit mehr gehabt, von dem Rückkaufrecht Gebrauch zu machen. Sie habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags entschied das Gericht.

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises (38.650 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 34.200 Kilometer muss sie sich einen Nutzungsersatz von knapp 3.900 Euro anrechnen lassen. Damit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von rund 38.800 Euro. Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in Höhe von ca. 1.600 Euro.

Rechtsanwalt Dr. Gasser hat im Audi-Abgasskandal schon mehrfach Schadenersatz durchgesetzt. Wer im Laufe des Jahres 2018 einen Rückruf erhalten hat, sollte aber jetzt handeln, wenn der Anspruch noch geltend gemacht werden soll: Ende 2021 droht die Verjährung.

Mehr Informationen: Erfahren Sie mehr über den Audi Abgasskandal

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