Der sog. Widerrufsjoker sticht auch bei Autofinanzierungen. Dabei lassen sich nicht nur Kreditverträge zur Autofinanzierung widerrufen, wenn die Bank fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat, sondern auch Leasingverträge. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 20.12.2018 entschieden (Az.: 10 O 9743/18).

Durch den Abgasskandal haben Dieselfahrzeuge erheblich an Wert verloren. Verbraucher können sich jedoch wehren. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann der Widerruf der Autofinanzierung eine interessante Möglichkeit sein. Da bei Autofinanzierungen häufig ein sog. verbundenes Geschäft zwischen Kreditvertrag und Kaufvertrag vorliegt, werden beide Verträge durch den erfolgreichen Widerruf rückabgewickelt. Praktisch heißt das, der Verbraucher gibt das Auto an die Bank und erhält seine geleisteten Raten zurück. „Der Widerruf ist nicht anhängig davon, ob das Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist oder ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Das lässt sich ebenso auf Leasingverträge übertragen, wie das Urteil des Landgerichts München zeigt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

In dem Fall vor dem LG München hatte der Verbraucher ein Fahrzeug bei der Sixt Leasing SE geleast und den Leasingvertrag Jahre nach Abschluss widerrufen. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, entschied das Gericht. Die Widerrufsfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Leasinggesellschaft fehlerhafte bzw. unvollständige Pflichtangaben verwendet habe. Die verwendeten Informationen zum Verzugszinssatz und zu den Kündigungsmodalitäten genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zudem sei auch die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil die Angaben zum Widerrufsrecht für den Verbraucher nicht hinreichend klar und missverständlich seien und von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, so das LG München.

Da die Widerrufsfrist deshalb nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf wirksam erfolgt sei, müsse die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer seine geleisteten Raten zuzüglich der Anzahlung erstatten, entschied das Gericht. Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer habe der Leasinggeber nicht. Der Verbraucher schulde nur dann Wertersatz, wenn er von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Heißt in dem konkreten Fall: Der Kläger müsste von der Leasinggesellschaft ausdrücklich verlangt haben, dass das Fahrzeug schon vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeliefert wird. Dies sei jedoch nicht dargelegt worden, so das Gericht.

„Sowohl bei einem Kreditvertrag als auch bei einem Leasingvertrag kann der Widerruf eine interessante Möglichkeit sein, dem Wertverlust der Fahrzeuge zu umgehen. Auch zu Autokrediten liegen entsprechende Urteile bereits vor. Im Idealfall muss bei nach dem 13. Juni 2014 geschlossenen Verträgen kein Nutzungsersatz geleistet werden“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

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