Mercedes muss weltweit fast 6.500 Diesel-Fahrzeuge der E-Klasse zurückrufen. In Deutschland sind es mehr als 1.700 Pkw. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf angeordnet und am 24. August 2020 veröffentlicht.
Grund für den Rückruf, der unter dem Code 5497507 läuft, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems. Die Funktion muss entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden.
Betroffen von dem Rückruf sind Modelle der Mercedes E-Klasse der Baujahre 2010 bis 2014 mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 5.
Da das KBA den Rückruf angeordnet hat, ist er verpflichtend. Das heißt, die Fahrzeug-Halter müssen dem Rückruf nachkommen, wenn sie nicht den Verlust der Zulassung ihres Fahrzeugs riskieren wollen. Für die betroffenen Mercedes-Kunden ist das mehr als unbefriedigend. Denn welche Auswirkungen ein Update langfristig auf Verbrauch oder Leistung und Verschleiß des Motors hat, ist völlig ungewiss.
„Der Ausweg aus dieser Zwickmühle für die betroffenen Mercedes-Kunden ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dabei hat sich die Rechtsprechung sehr verbraucherfreundlich entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel. Auch wenn sich Daimler stets auf den Standpunkt stellt, dass die beanstandete Funktionen aus Motorschutzgründen notwendig und daher zulässig seien, ist durch den angeordneten Rückruf des KBA im Grunde schon erwiesen, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und Daimler daher zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Zahlreiche Gerichte haben darum schon entschieden, dass Daimler die Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschädigt hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Rückenwind haben die Verbraucher zudem durch die Ausführengen der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30. April 2020 bekommen. Sie hatte klargestellt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Abschalteinrichtungen, die dazu dienen, den Motor langfristig vor Verscheiß oder Verdreckung zu schützen, zählen dabei nicht zu den zulässigen Ausnahmen.
„Damit sind die Argumente von Daimler stumpf geworden und die Aussichten der Verbraucher auf Schadensersatz weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
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