Der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat in seinem Schlussantrag vom 23. September 2021 deutlich gemacht, dass er ein Thermofenster bei der Abgasreinigung für eine unzulässige Abschalteinrichtung hält (Az.: C-128/20, C-134/20, C-145/20). In den drei Verfahren haben österreichische Gerichte dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Zulässigkeit des Thermofensters bei VW und Porsche vorgelegt.

Ein Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet. Nach dem Plädoyer des Generalanwalts muss VW mit einer empfindlichen Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht rechnen. „Der Abgasskandal erreicht dann eine ganz neue Dimension. Thermofenster werden nicht nur von VW bei der Abgasreinigung verwendet, sondern kommen auch bei vielen anderen Autobauern wie Daimler zum Einsatz“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Vor dem EuGH geht es zunächst um Thermofenster bei VW und Porsche. In einem Fall wurde es dem EuGH zu Folge erst mit einem Software-Update aufgespielt. Wie der EuGH weiter mitteilt, sorge das Thermofenster dafür, dass die Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad reduziert werde. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug in Höhenlagen über 1000 Meter unterwegs ist. Folge ist, dass der Stickoxid-Ausstoß steigt und der zulässige Grenzwert überschritten wird.

Für den EuGH-Generalanwalt ist die Sache klar: Thermofenster sind rechtwidrig, machte er in seinem Schlussplädoyer deutlich. Durch das Thermofenster werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Nutzungsbedingungen reduziert. Die durchschnittlichen Außentemperaturen lägen in Deutschland, Österreich und andern EU-Mitgliedsstaaten deutlich unter 15 Grad und auch Höhenlagen über 1000 Meter seien keine Seltenheit. Da das Thermofenster die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems somit deutlich verringere, stelle es eine Abschalteinrichtung dar.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 17.12.2020 bereits entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie zu einem höheren Emissionsausstoß unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.

Auf eine solche Ausnahme könne sich VW aber nicht berufen, so der Generalanwalt. Denn das Thermofenster solle vornehmlich Teile des Abgasrückführungsrührungssystems (AGR-System) wie das AGR-Ventil, den AGR-Kühler oder den Dieselpartikelfilter schützen. Das berühre aber nicht den Motorschutz.

Verbraucher dürften davon ausgehen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und keine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei auch dann nicht als geringfügig anzusehen, wenn der Verbraucher selbst bei Kenntnis dieser Funktion das Fahrzeug gekauft hätte. Der Käufer könne dann eine Vertragsauflösung verlangen, so der Generalanwalt.

„Folgen die Richter den Ausführungen des Generalanwalts, was häufig der Fall ist, können etliche Dieselfahrer Ansprüche im Abgasskandal geltend machen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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