Insolvenz

Schlechte Nachrichten für die Aktionäre von Wirecard. Sie gehen nach einem erstinstanzlichen Urteil
des Landgerichts München vom 23. November 2022 im Insolvenzverfahren leer aus. Die
Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die Aktionäre nicht als Gläubiger gelten und ihre
Forderungen daher grundsätzlich nicht im Insolvenzverfahren anmelden können.

Das LG München wies damit eine Klage der Union Investment, der Fondsgesellschaft der
Volksbanken und Raiffeisenbanken, ab. Das Urteil ist aber auch für die übrigen Wirecard-Aktionäre
ernüchternd. Rund 22.000 ehemalige Aktionäre haben nach Medienberichten Forderungen in Höhe
von ca. 7 Milliarden Euro. Hinzu kommen Forderungen von Banken, Sozialkassen und anderen
Gläubigern von rund 3,3 Milliarden Euro. Nach dem Urteil des LG München hat Insolvenzverwalter
Jaffe gute Argumente, einen großen Teil der Ansprüche abzuweisen.

Vor dem LG München ging es letztlich um die Grundsatzfrage, ob und unter welchen Umständen
Aktionäre auch zu Gläubigern werden können. Union Investment hatte argumentiert, dass sie die
Wirecard-Aktien nicht gekauft hätte, wenn der Wirecard-Vorstand nicht mit falschen Zahlen
getäuscht hätte. Als der Wirecard-Skandal im Sommer 2020 aufflog, stellte sich heraus, dass 1,9
Milliarden Euro verschwunden waren und vermutlich nie existiert haben. Für das LG München war
das allerdings nicht entscheidend. Ob die Aktionäre vom Unternehmen getäuscht wurden, sei
unerheblich, denn über die Investitionsform seien sie nicht getäuscht worden.

„Das LG München zielt darauf ab, dass Aktionäre zu Eigentümern werden und dementsprechend mit
ihren Forderungen hinter den Ansprüchen der Gläubiger stehen. Erst wenn die Forderungen der
Gläubiger bedient sind, können auch die Aktionäre als Eigentümer an der Insolvenzmasse beteiligt
werden – wenn dann noch etwas übrig ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Das letzte Wort, ob die ehemaligen Wirecard-Aktionäre aufgrund der Umstände nicht doch zu
Gläubigern geworden sind, dürfte allerdings noch nicht gesprochen sein. Letztlich wird wohl der BGH
für Klarheit sorgen müssen.

Ob und wann es eine BGH-Entscheidung zu den Schadenersatzansprüchen der Aktionäre im
Wirecard-Skandal geben wird, ist aber noch völlig offen und es kann noch viel Zeit vergehen. Darauf
sollten die Aktionäre nicht warten. „Sie haben die Möglichkeit, sich an einem Musterverfahren zu
beteiligen und Schadenersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen“, so
Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wird am
Bayerischen Obersten Landesgericht unter den Aktenzeichen 101 Kap 1/22 geführt. In dem
Verfahren soll u.a. geklärt werden, ob sich die Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young (EY)
schadenersatzpflichtig gemacht haben, weil sie über Jahre grünes Licht für die Bilanzen von Wirecard
gegeben haben, obwohl die Zahlen offensichtlich frisiert waren. Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Das Testat
der Wirtschaftsprüfer ist für Anleger und Aktionäre ein wichtiges Kriterium bei ihrer
Investitionsentscheidung. Haben die Wirtschaftsprüfer nachlässig gearbeitet und ihre
Prüfungspflichten verletzt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.“

Anleger und Aktionäre haben noch die Möglichkeit, sich dem Musterverfahren anzuschließen. Der
Vorteil ist, dass die Verjährung der Schadenersatzansprüche dadurch gehemmt wird und kein
Prozesskostenrisiko besteht. Das Gericht wählt einen Musterkläger aus und die Entscheidung ist
zunächst nur für ihn und die Beklagten bindend. Anschließend lässt sich das Urteil auf die anderen
Kläger, die sich dem Musterverfahren angeschlossen haben, übertragen.

Die Anmeldung zum Musterverfahren ist noch für kurze Zeit möglich und muss zwingend von einem
Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Rechtsanwalt Dr. Gasser bietet Anlegern und Aktionären der Wirecard AG gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu ihren Möglichkeiten an und übernimmt auf Wunsch auch die Anmeldung zum
Musterverfahren.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bankrecht-anlegerschutz/

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