Insolvenz

Schon Ende 2021 hat die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG Insolvenzantrag wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit gestellt. Nun hat das Amtsgericht Fürth das Insolvenzverfahren am 22.
November 2022 eröffnet (Az. IN 654/21). Anleger können ihre Forderungen ab sofort und bis zum 9.
Januar 2023 zur Insolvenztabelle anmelden. Sie müssen aber auch mit erheblichen finanziellen
Verlusten rechnen, wenn sie ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht nutzen.

Über Nachrangdarlehen konnten sich Anleger an der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG mit einer
Mindestsumme von 5.000 Euro beteiligen. Nun steht ihr Geld auf dem Spiel. Dabei kommt die
Insolvenz der Gesellschaft nicht überraschend, nachdem sie schon im Dezember 2021
Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und das Amtsgericht Fürth das
vorläufige Insolvenzverfahren am 27. Dezember 2021 eröffnet hatte.

Als Grund für die Zahlungsschwierigkeiten hatte Leonidas Associates III angegeben, dass u.a.
Zahlungen von Konzerngesellschaften nicht rechtzeitig erfolgen und es zudem Rechtsstreitigkeiten
mit einem inzwischen insolventen Bauunternehmen gab. Folge war, dass die fällige Rückzahlung der
Nachrangdarlehen an die Anleger zum 31.12.2021 nicht gesichert war.

Nachdem das Insolvenzverfahren nun eröffnet ist, müssen die Anleger weiter um ihr Geld fürchten.
Grund ist, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren aufgrund der Nachrangklausel nachrangig
behandelt werden. Das führt dazu, dass zunächst die Forderungen aller anderen Gläubiger
berücksichtigt werden. Für die Anleger dürfte dann von der Insolvenzmasse nicht mehr viel
übrigbleiben. „Es sei denn, die Nachrangklausel wurde nicht wirksam vereinbart, was bei
Nachrangdarlehen häufiger vorkommt. Dann sind die Forderungen der Anleger im
Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Forderungen aller anderen Gläubiger zu behandeln. Das gilt
es zu prüfen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Ihre Forderungen sollten die Anleger daher unbedingt rechtzeitig bis zum 9. Januar 2023 schriftlich
beim Insolvenzverwalter anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können auch berücksichtigt
werden. Darüber hinaus können Anleger unabhängig vom Insolvenzverfahren ihre Ansprüche auf
Schadenersatz prüfen lassen.

Schadenersatzansprüche können gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein,
wenn diese die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben.
„Gerade Nachrangdarlehen sind für die Anleger aufgrund des Nachrangs hochriskante Kapitalanlagen
mit Totalverlustrisiko. Darüber hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen“, erklärt Rechtsanwalt
Dr. Gasser. Haben die Anlageberater und Anlagevermittler ihre Aufklärungspflicht verletzt, können
sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bankrecht-anlegerschutz/

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