Geldscheine. Im Bankrecht geht es um viel Geld.

Immobiliendarlehen: Nichtabnahmeentschädigung von der Bank zurückholen

Nimmt der Darlehensnehmer ein Darlehen nicht ab, bittet die Bank ihn zur Kasse und verlangt eine Nichtabnahmeentschädigung. Das sind schnell mehrere tausend Euro. Dabei ist der Anspruch der Bank auf eine Entschädigung längst nicht immer gegeben. Das gilt umso mehr, wenn sie selbst dazu beigetragen hat, dass es nicht zur Darlehensabnahme gekommen ist. Das zeigt auch ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Kiel. Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser hat in dem Verfahren erreicht, dass die Commerzbank seinem Mandanten die Nichtabnahmeentschädigung zurückzahlt.

Immobiliendarlehen über 160.000 Euro

Der Mandant hatte in dem zu Grunde liegenden Fall ein Immobiliendarlehen über 160.000 Euro bei der Commerzbank abgeschlossen. Wie üblich war in dem Darlehensvertrag eine Grundschuld vereinbart, die der Darlehensnehmer der Bank gewährt. Zudem wurde in dem Vertrag vereinbart, dass der Darlehensnehmer das Gebäude samt Zubehör gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden versichert. Auch das ist nicht ungewöhnlich und der Kreditnehmer stimmte den Bedingungen zu.

Nach Darlehenszusage verlangte die Commerzbank eine Sicherungsvereinbarung

Eine Woche später erhielt er von der Bank die Darlehenszusage. Das Darlehen sollte ausgezahlt werden, wenn der Kreditnehmer eine entsprechende Sicherungsvereinbarung unterzeichnet. Dabei verlangte die Bank einen weitergehenden Versicherungsschutz als im Darlehensvertrag vereinbart. In der vorformulierten Sicherungsvereinbarung hieß es: „Sofern die Bank einen weitergehenden Versicherungsschutz für erforderlich hält, wird sie den Sicherungsgeber hiervon in Kenntnis setzen. Kommt der Sicherungsgeber seiner vorstehenden Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, darf die Bank selbst die Versicherung auf Kosten des Sicherungsgebers abschließen.“

Die Bank vereinnahmte 6.500 €

Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Mit anderen Worten wollte die Commerzbank den Versicherungsschutz nach ihrem eigenen Gutdünken bestimmen. Da spielte unser Mandant zu Recht nicht mit und teilte der Versicherung mit, dass er diese Bedingungen nicht akzeptiert.“ Da ohne Unterschrift des Darlehensnehmers das Darlehen auch nicht ausgezahlt würde, drohte die Bank zunächst mit einer Nichtabnahmeentschädigung und zog schließlich eine Entschädigung in Höhe von knapp 6.500 Euro vom Zahlungsdienste-Konto des Darlehensnehmers ein.

Klage auf Rückzahlung

„Da die Commerzbank keinen Anspruch auf die Entschädigung hatte, haben wir auf Rückzahlung der Entschädigung geklagt“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser. Das LG Kiel teilte die Argumentation des Klägers. Es machte der Commerzbank gegenüber klar, dass es den Darlehensnehmer nicht für verpflichtet hält, den weitergehenden Versicherungsvereinbarungen zuzustimmen. Die Commerzbank knickte daraufhin ein und erklärte noch während der Verhandlung, dass sie den Rückforderungsanspruch des Klägers anerkenne und die Nichtabnahmeentschädigung zurückzahle.

„Banken können bei Darlehensverträgen nicht nach Gutsherrenart nachträglich weitere Bedingungen diktieren und dann auch noch eine Entschädigung verlangen, wenn der Kunde das Darlehen daraufhin nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Das zeigt der Fall vor dem LG Kiel deutlich“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Kein Einzelfall

Dabei war dies kein Einzelfall. Dass Banken Nichtabnahmeentschädigungen verlangen, obwohl sie ihnen nicht zustehen, kommt immer wieder vor. Tatsächlich haben sie aber nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Darlehensnehmer seine Pflichten verletzt hat. „Davon kann aber keine Rede sein, wenn er nachträglich zusätzlichen Bedingungen zustimmen soll, die im Darlehensvertrag nicht vereinbart waren. Daher lohnt es sich im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank überhaupt einen Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung hat“, so Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Mehr Informationen zur Rückforderung von Nichtabnahmeentschädigungen und Vorfälligkeitsentschädigungen: https://www.ingogasser.de/vorfaelligkeitsentschaedigung-zurueckverlangen/

Dr. Ingo Gasser im Portrait

Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser konnte bereits in einer Vielzahl von Fällen außergerichtliche und gerichtliche Lösungen zugunsten der Mandanten erzielen. Geschädigte sollten sich keinesfalls von der Durchsetzung einer Erstattung abhalten lassen. Die Erfahrung aus zahlreichen Fällen mit Banken und Sparkassen, Volkskanken Raiffeisenbanken, Sparda-Bank, DKB, Postbank u.a. beweist das. Bankrecht und Bankpraxis sind Rechtsanwalt Dr. Gasser, der auch gelernter Bankkaufmann ist, seit Jahrzehnten aufgrund seiner Tätigkeit bestens bekannt.Weitere Schwerpunkte:

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