Der Bundesgerichtshof hat im Abgasskandal erneut die Rechte der geschädigten Autokäufer gestärkt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 machte er deutlich, dass beim Rücktritt von Kaufvertrag eine vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich sein kann. Der Kläger habe hinreichend substantiiert dargelegt, dass ein Software-Update zu Folgeschäden führen kann. Zudem könne mit dem Update eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters installiert worden sein (VIII ZR 386/20).

Der BGH gab daher einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Brandenburg statt. Das OLG hätte die Klage nicht ohne weiteres ablehnen dürfen, sondern in die Beweisaufnahme einsteigen müssen. Der BGH hat das Urteil des OLG Brandenburg aufgehoben und die Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Bedenken gegen Software-Update

Nachdem der VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 im Herbst 2015 aufgeflogen war, sollte ein Software-Update die schnelle Lösung sein. In der Werkstatt sollte die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden. Nicht wenige betroffene Fahrzeughalter befürchteten, dass das Update zu Folgeschäden an dem Motor führt. „Diese Bedenken sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, hat der BGH nun deutlich gemacht. Die Gerichte müssen in die Beweisaufnahme einsteigen. Im Abgasskandal sind auch Fahrzeuge mit anderen Motoren und anderer Hersteller von Software-Updates betroffen. Die Entscheidung des BGH hat daher auch über Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 hinaus richtungsweisenden Charakter“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Rücktritt vom Kaufvertrag

In dem Verfahren vor dem BGH hatte der Kläger einen gebrauchten VW Passat gekauft. Wie sich später zeigte, was das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Der Kläger erklärte deshalb im Mai 2017 gegenüber dem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne Frist für eine Nachbesserung zu setzen. Der Händler verweigerte die Rückabwicklung und verwies auf das Software-Update, das der Kläger jedoch nicht installieren ließ.

Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte das Landgericht in erster Instanz abgewiesen. In der Folge weitete der Kläger seine Klage auch auf VW als Herstellerin des Fahrzeugs aus und war in diesem Punkt im Berufungsverfahren erfolgreich. Das OLG Brandenburg verurteilte VW zu Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Ansprüche gegen den Händler habe der Kläger allerdings nicht, wies das OLG die Berufung in diesem Punkt zurück. Das Fahrzeug weise durch die unzulässige Abschalteinrichtung zwar einen Sachmangel auf. Der Kläger hätte aber eine Frist zur Nachbesserung setzen müssen. Zumal der Händler die Nachbesserung in Form des Software-Updates angeboten habe. Diese Fristsetzung sei auch nicht wegen Unzumutbarkeit entbehrlich gewesen. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich insbesondere nicht aus der Ungeeignetheit des vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Software-Updates zur Beseitigung des Mangels. Die Ausführungen des Klägers, dass das Software-Update zu Folgeschäden wie Leistungseinbußen, höherer Verbrauch, geringere Lebensdauer sowie einem Wertverlust des Fahrzeugs führe, seien rein hypothetische Möglichkeiten, über die kein Beweis zu erheben sei, so das OLG Brandenburg.

Thermofenster mit Software-Update installiert

Gegen das Urteil legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein und hatte Erfolg. Der BGH betonte dabei, dass der Kläger auch hinreichend substantiiert dazu vorgetragen habe, dass mit dem Software-Update eine andere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung installiert würde und ein Sachverständigengutachten dazu angeboten. Diesen zentralen Vorwurf habe das OLG völlig unberücksichtigt gelassen und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Thermofenster sei nicht allein deshalb zulässig, weil das Kraftfahrt-Bundesamt das Software-Update freigegeben habe.

OLG verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör

Weiter habe das OLG auch den Vortrag zu Folgeschäden durch das Update sowie zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs zu Unrecht als zu unzureichend substantiiert zurückgewiesen. Vielmehr hätte es die vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachten annehmen und in die Beweisaufnahme einsteigen müssen, rügte der BGH. Das muss das OLG Brandenburg nun nachholen.

„Die Entscheidung des BGH zeigt, dass in Sachen Software-Update und Thermofenster das letzte Wort noch nicht gesprochen ist“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Dr. Gasser ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und berät Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten im Abgasskandal.

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