Opel Rückruf

Auch bei Opel sind Fahrzeuge vom Rückruf betroffen

Betroffene Modelle

Erfahren Sie welche Modelle von Opel vom Abgasskandal betroffen sind

Software-Update

Ansprüche auf Schadensersatz bestehen auch nach dem Software Update

Opel Abgasskandal im Detail

Der Opel Abgasskandal und die betroffenen Modelle

Opel spielt im Abgasskandal zwar nicht die Hauptrolle, unbeteiligt ist der Rüsselsheimer Autobauer, der inzwischen zum Stellantis-Autokonzern gehört, allerdings auch nicht. Um Rückrufen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen der Überschreitung des Grenzwerts für den Stickoxid-Ausstoß vorzubeugen, wollte Opel die betroffenen Dieselfahrzeuge in einer freiwilligen Service-Aktion nachrüsten. Das hat offensichtlich nicht ganz funktioniert – Rückrufe des KBA gab es trotzdem.

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Opel Abgasskandal im Detail

KBA ordnet Rückruf an

Ärger gab es nicht nur mit dem KBA. Opel zahlte im Dieselskandal auch ein Bußgeld in Höhe von 64,8 Millionen Euro, das die Staatsanwaltschaft Frankfurt verhängt hatte, weil verschiedene Diesel-Modelle mehr Schadstoffe ausgestoßen haben als angegeben. Mit der Zahlung der Geldbuße wurde das Ermittlungsverfahren gegen Opel „wegen Verletzung der Dokumentationspflichten“ abgeschlossen.

Der Dieselskandal ist bei Opel damit allerdings nicht beendet. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 ordnete das KBA den verpflichtenden Rückruf für Modelle des Opel Insignia, Opel Cascada und Opel Zafira mit der Abgasnorm Euro 6 an. Die Behörde hatte bei den betroffenen Modellen eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt, die entfernt werden musste. Ein weiterer Bescheid zu Astra, Corsa und Insignia wurde am 17.2.2022 erlassen. Mit Bescheid vom 8.7.2022 wurde ein Bescheid betreffend den Opel Grandland X erlassen.

Diese Opel sind betroffen (2,0 Liter)

Folgende Diesel-Modelle der Baujahre der 2012 bis 2016 sind von dem Rückruf unter dem Code E15-2025000 (17-R-021) betroffen; Opel Grandland X Rückruf KBA 11894 v. 8.7.2022 Bj. 2019-2022:

  • Opel Zafira 1,6 und 2,0 Liter
  • Opel Cascada 2,0 Liter
  • Opel Insignia 2,0 Liter
  • Opel Grandland

Opel hat sich lange und erfolglos gegen den Rückruf gewehrt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht stellte schließlich mit Beschluss vom 6. November 2019 endgültig klar, dass Opel den Rückruf umsetzen muss (Az.: 5 MB 3/19). Das Landgericht Ravensburg hat Opel im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Der Autobauer habe bei einem Opel Insignia 2.0 Liter eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Daher müsse Opel Schadenersatz leisten, entschied das Gericht mit Urteil vom 30.12.2022 (Az.: 2 O 200/22).

Auch die kleinen Opel sind betroffen (1,6 Liter)

Am 17. Februar 2022 folgte unter dem Code E222115640 (22-C-013) O7A) ein weiterer Rückruf des KBA, vom dem allein in Deutschland rund 74.500 Dieselfahrzeuge betroffen sind. Die Fahrzeuge müssen in die Werkstatt, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt werden kann. Betroffen sind Diesel-Modelle mit der Abgasnorm Euro 6.

  • Opel Astra 1,3 und 1,6 Liter
  • Opel Corsa 1,3 und 1,6 Liter
  • Opel Insignia 1,3 und 1,6 Liter

Opel Abgasskandal im Detail

Software-Update kann Schaden nicht beseitigen

Da es sich um einen verpflichtenden Rückruf des KBA handelt, muss der Rückruf befolgt werden. Ansonsten droht den Fahrzeugen der Verlust der Zulassung. Welche mittel- und langfristigen Auswirkungen ein Software-Update auf Leistung, Verschleiß und Verbrauch des Motors hat, ist allerdings ungewiss. Klar ist nach der gängigen Rechtsprechung allerdings, dass der Schaden für den Autokäufer bereits mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden ist und durch ein Software-Update nicht beseitigt werden kann. Geschädigte Opel-Kunden müssen sich daher nicht mit einem Software-Update abspeisen lassen, sondern können Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen.

Anspruch auf Schadenersatz

Die Rechtsprechung hat sich im Abgasskandal grundsätzlich verbraucherfreundlich entwickelt. So hat der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden, dass sich VW im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). Das Urteil bezieht sich zwar auf VW, lässt sich in vielen Fällen aber auch auf andere Autohersteller anwenden. Und somit auch auf Opel und die oben genannten Modelle.

Rückenwind vom Europäischen Gerichtshof

Rückenwind für Schadenersatzklagen im Abgasskandal kommt auch vom Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az.: C-693/18) klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr zu höheren Emissionswerten führen als im Prüfmodus. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung möglich. Maßnahmen, die den Motor langfristig vor Verschleiß oder Versottung schützen sollen, zählen nicht zu diesen Ausnahmen.

Opel Abgasskandal im Detail

Auto behalten und Schadenersatz kassieren

Nach einer erfolgreichen Schadenersatzklage kann der Autokäufer gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Der Kaufvertrag wird vollständig rückabgewickelt. Alternativ dazu kann auch der sog. kleine Schadenersatz geltend gemacht werden. Dabei behält der geschädigte Käufer das Auto und hat Anspruch auf Ersatz des Minderwerts, den das Fahrzeug durch die Abgasmanipulationen erlitten hat. Der BGH hat mit Urteil vom 6. Juli 2021 bestätigt, dass im Dieselskandal auch Anspruch auf den kleinen Schadenersatz geltend gemacht werden kann.

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Anwalt für E-Autos Dr. Ingo Gasser

E-Auto Softwaremängel & Reichweitenprobleme

Beim E-Auto können Reichweitenprobleme ebenso zu einem Sachmangel führen wie Softwaremängel. Betroffene Käufer können bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind geringer als in den Dieselskandal-Fällen, weil es auf ein Verschulden des Vertragspartners nicht ankommt.

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