Photovoltaik Solar Sprint

Die schlechten Nachrichten für Anleger der UDI-Gruppe setzen sich fort: Wie die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin am 10. Dezember 2021 mitteilte, hat sie den Gesellschaften te Solar Sprint II und te Solar Sprint III mit Bescheid vom 25.11.2021 die Einstellung und Abwicklung ihres ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts aufgeben.

Anleger haben den Gesellschaften te Solar Sprint II und te Solar Sprint III Nachrangdarlehen gewährt, die nun unverzüglich und vollständig zurückgezahlt werden müssen. Hintergrund der Abwicklungsanordnung der BaFin dürfte sein, dass die verwendete Nachrangklausel in den Darlehensverträgen unwirksam ist und die Gesellschaften die Anlegergelder daher nicht hätten annehmen dürfen.

Es ist nicht das erste Mal, dass die BaFin Gesellschaften der UDI-Gruppe die Abwicklung ihres unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben hat. Konsequenz ist, dass die Nachrangdarlehen sofort zurückgezahlt werden müssen. Ob die Gesellschaften diese finanzielle Belastung stemmen können, ist jedoch fraglich. Über die Gesellschaften UDI Energie Festzins III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und UDI Energie Mix Festzins wurden inzwischen die Insolvenzverfahren eröffnet.

Ob die te Solar Sprint II und III die vollständige Rückzahlung der Anlegergelder leisten können, muss abgewartet werden. „Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sie Insolvenzantrag stellen müssen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Gerade im Insolvenzfall zeigt sich, dass Nachrangdarlehen hochriskante Geldanlagen sind. Aufgrund der Nachrangigkeit müssen sich die Anleger im Insolvenzverfahren ganz hinten anstellen. Das gilt allerdings nur, wenn die Nachrangklausel wirksam vereinbart wurde. „Das ist bei den verschiedenen UDI-Gesellschaften und auch bei der te Solar Sprint II und III offenbar nicht der Fall. Dann werden im Insolvenzverfahren die Forderung der Anleger gleichrangig mit den Forderungen anderer Gläubiger behandelt“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Dennoch müssen die Anleger der te Solar Sprint II und III mit finanziellen Verlusten rechnen. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können daher auch Schadenersatzansprüche geprüft werden. Ansprüche können beispielsweise gegen die Anlageberater und -vermittler entstanden sein, wenn sie nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko der Anleger informiert haben. In Betracht kommen außerdem Ansprüche gegen die Verantwortlichen der Gesellschaften wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Die Anleger sollten frühzeitig ihre Rechte prüfen und geltend machen.“

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