Fast zwei Milliarden Euro sind im Wirecard-Skandal spurlos verschwunden oder hat es nie gegeben. So oder so – die Bilanzen des ehemaligen Dax-Konzerns für die Jahre 2017 und 2018 sind falsch und die Jahresabschlüsse nichtig, stellte das Landgericht München mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 5. Mai 2022 fest.

Seitdem der Wirecard-Skandal aufgeflogen ist, besteht der Verdacht, dass der Konzern seine Bilanzen „frisiert“ hat. Für die Jahre 2017 und 2018 wiesen die Bilanzen ordentliche Gewinne von rund 600 Millionen Euro aus. Entsprechend wurden auch Dividenden an die Aktionäre ausgeschüttet, insgesamt ca. 47 Millionen Euro.

Das Urteil des Landgerichts München ist für die Aktionäre der Wirecard AG ein zweischneidiges Schwert. „Einerseits eröffnet es dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die ausgeschütteten Dividenden für die Jahre 2017 und 2018 zurückzufordern. Andererseits sind die Chancen, Schadenersatz gegen die Wirtschaftsprüfer von EY durchzusetzen, weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Nach der Entscheidung des Landgerichts München sind nicht nur die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 nichtig, sondern damit auch die Dividendenbeschlüsse. Das Geld hätte also gar nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden dürfen. Das eröffnet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Auszahlungen zurückzufordern. Ob es dazu kommt, ist offen. Rechtlich stünden die Rückforderungen auf wackeligen Füßen. Denn nach § 62 Aktiengesetz können die Auszahlungen nur dann zurückgefordert werden, wenn die Aktionäre wussten, dass sie die Beträge gar nicht hätten bekommen dürfen.

„Das darf im Fall Wirecard allerdings angezweifelt werden, wenn selbst die Wirtschaftsprüfer die Testate für die Jahresabschlüsse erteilt haben“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser. Genau diese Wirtschaftsprüfer dürften durch das Urteil des LG München weiter unter Druck geraten. Es stellt sich die Frage, warum sie keine Auffälligkeiten festgestellt und grünes Licht für die Jahresabschlüsse gegeben haben. Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Aktionäre vertrauen auf ein Testat der Wirtschaftsprüfer und wurden hier schwer enttäuscht. Durch das Urteil dürften die Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer durchzusetzen, weiter gestiegen sein.“

Für die geschädigten Aktionäre und Anleger der Wirecard AG bieten sich zwei Möglichkeiten: Sie können ihre Schadenersatzansprüche individuell geltend machen oder sich dem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anschließen. Das Musterverfahren wird voraussichtlich im Sommer eröffnet und bietet eine kostengünstige Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Rechtsanwalt Dr. Gasser berät die Anleger und Aktionäre gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten, auch für den Fall, dass es zu Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter kommt.

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