Fotolia 2516477 XS 1

Auch 2022 werden es zahlreiche Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Gründen nicht geschafft haben,
ihren Jahresurlaub vollständig zu nehmen. Die gute Nachricht für sie ist, dass ihre Urlaubsansprüche
nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 nicht automatisch nach drei
Jahren verjähren (Az.: 9 AZR 266/20). Nach dem Urteil des BAG verjähren Urlaubsansprüche nur
dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entsprechend informiert und darauf hingewirkt hat,
dass er seinen Urlaub nimmt.

„Ist der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nicht nachgekommen, hat der Arbeitnehmer noch
Jahre später Anspruch auf seinen Urlaub. Der Arbeitgeber kann sich nach diesem wegweisenden
Urteil nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist berufen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Urlaub
muss im laufenden Kalenderjahr bis zum 31. Dezember genommen werden. Bei entsprechenden
Vereinbarungen ist es in vielen Unternehmen üblich, dass Urlaubstage auch noch ins Folgejahr
übertragen werden können und dann bis zum 31. März genommen werden müssen. Häufig ist es
dem Arbeitnehmer aber gar nicht möglich, seine Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, so dass sie sich
weiter summieren. In solchen Fällen haben sich Arbeitgeber dann oft darauf berufen, dass die
Urlaubsansprüche nach drei Jahren verjährt sind.

Damit ist nach dem Urteil des BAG Schluss. Das BAG stellte klar, dass Urlaubsansprüche nur dann
nach drei Jahren verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seinen Anspruch
hingewiesen und dafür gesorgt hat, dass er den Urlaub auch nehmen kann. Dies hatte der
Europäische Gerichtshof bereits in seinen richtungsweisen Entscheidungen vom 22. September 2022
deutlich gemacht (Az.: C-120/21; C-518/20; C-727/20) und das BAG ist dieser Rechtsprechung
gefolgt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Steuerfachangestellte zwischen 1996 und 2017 für eine
Kanzlei gearbeitet. In dieser Zeit war es ihr aufgrund des hohen Arbeitsaufkommen nicht immer
möglich, ihren Jahresurlaub vollständig zu nehmen. Als das Arbeitsverhältnis beendet wurde, hatten
sich ihre Urlaubsansprüche auf 101 Tage summiert. Eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs
verweigerte der Arbeitgeber mit dem Hinweis auf Verjährung des Anspruchs.

Mit dieser Argumentation kam er jedoch nicht durch. Da der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten
nicht nachgekommen ist, sei der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin nicht verjährt, entschied das
BAG. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt
habe und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Nach dem Urteil des BAG dürften zahlreiche Arbeitnehmer noch Anspruch auf bereits verfallen
geglaubte Urlaubstage haben. Rechtsanwalt Dr. Gasser berät sie gerne zu ihren rechtlichen
Möglichkeiten.

Mehr Informationen: www.ingogasser.de/arbeitsrecht/

Tags

Die Kommentarfunktion ist gesperrt

Archive