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Die Sorgen der Anleger, die Geld in UDI-Nachrangdarlehen investiert haben, dürften nicht kleiner werden. Die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG hatte bereits Ende April Insolvenzantrag gestellt, nun hat das Amtsgericht Leipzig für eine Reihe von UDI-Gesellschaften einen vorläufigen Sachwalter bestellt.

Betroffen sind folgende UDI-Gesellschaften:

• UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG
• UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
• UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
• UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG
• UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG
• UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG
• UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG

Die Gesellschaften sind in wirtschaftliche Schieflage geraten. Aufgabe des vorläufigen Sachwalters ist es, die wirtschaftliche Lage zu prüfen und zu überwachen. Sollte er feststellen, dass die Gesellschaften in der vorläufigen Eigenverwaltung nicht wieder in ruhiges Fahrwasser gebracht werden können, hat es dies dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht unverzüglich mitzuteilen. Eine mögliche künftige Insolvenzmasse soll durch den vorläufigen Sachwalter gesichert werden.

„Weitere Insolvenzen bei den betroffenen UDI-Gesellschaften können angesichts der Situation nicht ausgeschlossen werden. Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaften fortgeführt werden können. Ohne einen Forderungsverzicht der Anleger wird eine Sanierung kaum gelingen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Die Anleger sind allerdings auch nicht schutzlos gestellt. Sie können ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Wichtig ist zunächst festzustellen, ob die Nachrangklauseln wirksam vereinbart wurden. „Einiges spricht dafür, dass der Rangrücktritt unwirksam ist. Das hätte für die Anleger den Vorteil, dass in einem Insolvenzverfahren ihre Forderungen nicht erst nach den Forderungen aller anderen Gläubiger bedient werden“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Darüber hinaus stehen den Anlegern ggfs. auch Schadenersatzansprüche z.B. wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zu. Anlageberater bzw. -vermittler müssen die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären. Insbesondere müssen sie auch auf das Totalverlustrisiko bei Nachrangdarlehen hinweisen. Wurde diese Aufklärungspflicht verletzt, können sich die Berater bzw. Vermittler schadenersatzpflichtig gemacht haben.

„Sind die Nachrangklauseln unwirksam vereinbart worden, kommen außerdem Ansprüche gegen die Verantwortlichen der UDI-Gesellschaften wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

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