Das Amtsgericht Leipzig hat am 4. Juli 2022 das Insolvenzverfahren über die te Solar Sprint IV GmbH
& Co. KG eröffnet (Az.: 401 IN 800/22). Gläubiger und Anleger können ihre Forderungen bis zum 22.
August 2022 schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden.
Anleger konnten der te Solar Sprint IV Nachrangdarlehen gewähren, die sie an die MEP Solar Miet &
Service III GmbH (seit 2020 RexXSPI GmbH) reichte, um damit Photovoltaikanlagen der MEP-Werke
GmbH (seit 2019 Encopia GmbH) zu finanzieren. Nachdem diese beiden Gesellschaften insolvent
sind, blieb die te Solar Sprint IV auf ihren Forderungen sitzen und musste im Mai 2022 wegen
Zahlungsunfähigkeit selbst Insolvenzantrag stellen.
Für die Anleger bedeutet die Insolvenz, dass sie keine Zins- und Rückzahlungen der
Nachrangdarlehen mehr erwarten können und ihnen erhebliche finanzielle Verluste drohen. Ein
erster Schritt sich dagegen zu wehren, ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle.
Allerdings zeigt sich gerade im Insolvenzfall, dass Nachrangdarlehen hoch riskante Geldanlagen sind.
Denn aufgrund der vereinbarten Nachrangigkeit stehen sie mit ihren Forderungen gegenüber allen
anderen Gläubigern zurück. Somit könnten sie im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen.
Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel empfiehlt den Anlegern ihre Forderungen im
Insolvenzverfahren dennoch unbedingt anzumelden. „Nachrangklauseln sind für die Verbraucher oft
zu intransparent und unverständlich formuliert und daher unwirksam. Daher gilt es für die Anleger
der te Solar Sprint IV zunächst prüfen zu lassen, ob die Nachrangklauseln überhaupt wirksam
vereinbart wurden“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Sind die Nachrangklauseln unwirksam, werden die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren
gleichberechtigt mit den Ansprüchen der anderen Gläubiger behandelt. Somit ließe sich ein Teil der
finanziellen Verluste über die Insolvenzquote kompensieren.
Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen
vollständig zu bedienen. Um finanzielle Verluste abzuwehren, können die Anleger – unabhängig vom
Insolvenzverfahren – auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen prüfen. Ansprüche
können beispielsweise gegen die Anlagevermittler und -berater entstanden sein, wenn diese nicht
ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das
Totalverlust-Risiko aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bank-und-kapitalmarktrecht/
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