Gericht Hammer 3 1

Softwaremängel begründen nach einer Entscheidung des Landgerichts
Darmstadt vom 21.2.2022 (26 O 490/20) unter bestimmten Voraussetzungen ein
Recht des Käufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach dem Urteil des
Landgerichts Darmstadt erhält der Käufer fast den gesamten Kaufpreis, knapp
67.000 €, zurück und muss sich für die gefahrenen 22.000 km lediglich einen
Nutzungsersatz in Höhe von rund 1.900,- € abziehen lassen. Diesen berechnet
das Landgericht anhand einer zu erwartenden Gesamtlebensdauer von 800.000
km.

Der Käufer hatte mit dem Paket „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ die
Funktion „Ampel-/Stoppschilder-Erkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik“
gekauft. Mit der im Fahrzeug befindlichen Hardware konnte er diese Funktion
aber nicht nutzen. Als Käufer konnte er jedoch erwarten, dass beim Erwerb
bestimmte Funktionen im Rahmen einer Software auch unmittelbar verwendet
werden können, so das Landgericht Darmstadt. Da dieses bei Übergabe nicht der
Fall war, lag ein Sachmangel vor. Dieser war nach Auffassung des Landgerichts
Darmstadt auch nicht unerheblich, sodass der Weg zum Rücktritt gegeben war.
Der Kaufvertrag ist deshalb rückabzuwickeln mit den oben geschilderten für den
Käufer positiven Folgen. Wem im Falle des Rücktritts gegebenenfalls die
staatliche Förderung zusteht, damit brauchte sich das Landgericht Darmstadt
nicht auseinanderzusetzen.

Der Kaufvertrag mit Tesla war im März 2019 geschlossen worden. Das
Landgericht Darmstadt brauchte sich deshalb auch nicht mit den für
Kaufverträge ab dem 1.1.2022 geltenden Rechtsänderungen zu befassen, die
aufgrund der Warenkaufrichtlinie (RL 2019/771 vom 20.5.2019) eingefügt
wurden. Diese bringen bedeutende Neuregelungen des BGB mit sich,
beispielsweise eine Verlängerung der Beweislastumkehr zugunsten des
Verbrauchers.

„Die Bedeutung von Softwaremängeln erlangt bei modernen Fahrzeugen ein
immer stärkeres Gewicht. Insofern ist dem Urteil des Landgerichts Darmstadt
und dessen Begründung zuzustimmen. Das gilt auch für die Orientierung an
einer zu erwartenden durchschnittlichen Gesamtlaufleistung von 800.000 km“,
so Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Die Kanzlei Dr. Ingo Gasser steht E-Auto-Käufern – auch bei
Reichweitenproblemen – gern zur Verfügung.

Kostenlose Erstberatung: 0431/ 99 69 70 80

Tags

Die Kommentarfunktion ist gesperrt

Archive